Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft), kurz WissZeitVG, enthält Regelungen über befristete Beschäftigungsverhältnisse des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals während der Qualifizierungsphase:

  • Nachwuchswissenschaftler*innen können bis zu sechs Jahre von Hochschulmitteln befristet beschäftigt werden.
  • Nach Abschluss der Promotion ist eine weitere Befristung von bis zu sechs Jahren, in der Medizin von neun Jahren, zulässig.
  • Befristete Beschäftigungen ohne sachlichen Grund sind nur zulässig, wenn dadurch die wissenschaftliche oder künstlerische Qualifizierung (klassischerweise Promotion oder Habilitation, kann aber auch „Erwerb wissenschaftlicher Kompetenz“, z.B. Projektmanagement sein) gefördert wird und müssen mit einer der angestrebten Qualifizierung angemessenen Befristungsdauer erfolgen.
  • Bei Drittmittelfinanzierung sollen sich die Verträge am bewilligten Projektzeitraum orientieren. (Ausnahmen/Sonderregelungen nur in Einzelfällen z.B. zum Abschluss der Promotion oder wenn für jeden Projektabschnitt unterschiedliche Personen benötigt werden, z.B. in Sonderforschungsbereichen)
  • Eine Befristungsmöglichkeit für nicht-wissenschaftliches Personal entfällt und wird komplett über das Teilzeit- und  Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt.
  • Auch wissenschaftliche Mitarbeiter*innen mit Daueraufgaben dürfen keine sachgrundlos befristeten Verträge mehr erhalten, z.B. Angestellte, Labor- oder Technikmitarbeiter*innen. Für diese gilt zukünftig ausschließlich das Teilzeit- und  Befristungsgesetz.
  • Für Bachelor- oder Masterstudierende ist eine bis zu sechs Jahre dauernde studienbegleitende Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft möglich.
  • Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen mit Behinderung erhalten eine Verlängerung von zwei Jahren.
  • Eltern erhalten für Kinder unter 18 Jahre eine zweijährige Verlängerung pro Kind; dies schließt auch Stief- und Pflegekinder ein (gilt für beide Elternteile).
  • Eine Unterbrechung der Qualifizierung, z.B. aufgrund von Elternzeit, wird nicht auf den Befristungsrahmen für die Qualifizierung angerechnet; dies gilt auch bei Arbeitsplatzwechsel.
  • Befristete Arbeitsverträge können auch verlängert werden, wenn in einer krankheits- oder unfallbedingten Zeit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand (SV-Unterbrechung).

Redaktion

Sinah HegerfeldI letzte Aktualisierung 12.03.2019