Grundlage ist das Sächsische Frauenfördergesetz

Die Rechtsstellung der Frauenbeauftragten ist in §19 SächsFFG geregelt:

  • In Ihrer Aufgabe als Frauenbeauftragte sind Sie unmittelbar zur Dienststellenleitung zugeordnet (kein Dienstweg).
  •  Handeln Sie in ihrer Funktion als Frauenbeauftragte, sind Sie weisungsfrei.
  • Sie sind für Ihr Amt frei zu stellen (angemessen zum Umfang des geleisteten Aufwandes) und mit den notwendigen personellen und sachlichen Ressourcen auszustatten. Das schließt z.B. Kosten und Zeit für Weiterbildungen und Fachliteratur, Mittel für Veröffentlichungen und Veranstaltungen ein.
  • Sie dürfen in Ausübung Ihres Amtes nicht behindert, benachteiligt oder begünstigt werden. Sie haben Schutz vor Kündigung, Versetzung und Abordnung, genauso wie Personalratsmitglieder nach SächsPersV.

Es ist zudem mindestens eine Stellvertreterin zu bestellen, für die die gleichen gesetzlichen Regelungen gelten. Mit ihr können sie eine Aufgabenteilung (örtlich oder thematisch) frei vereinbaren. Zum Beispiel kann sich eine Kollegin um Personalangelegenheiten kümmern und die andere Beratung und Informationen anbieten, oder eine kümmert sich um die Verwaltungsangestellten und die andere um die des Kita- und Bildungsbereiches.

Frauenbeauftragte sind nach § 20 SächsFFG zu beteiligen und frühzeitig zu informieren bei der Aufstellung des Frauenförderplans und bei allen Personalangelegenheiten: Einstellung, Umsetzung mehr als 6 Monate, Versetzung, Fortbildung, beruflichem Aufstieg, vorzeitige Beendigung der Beschäftigung sowie sozialen und organisatorischen Angelegenheiten.

Außerdem sind Frauenbeauftragte gefragt bei allen Maßnahmen der Dienststelle, die Fragen der Gleichstellung von Frauen* und Männern*, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf von Frauen* und Männern* oder die Verbesserung der beruflichen Situation der in der Dienststelle beschäftigten Frauen* betreffen.

Frauenbeauftragte sind frühzeitig in Personalangelegenheiten zu beteiligen, das heißt vor der Entscheidung der Dienststellenleitung, der sie funktionell zugeordnet sind und die sie beraten sollen, also immer vor dem Personalrat.

Laut § 22 SächsFFG haben Frauenbeauftragte ein Beanstandungsrecht:

Bei Verstößen der Dienststelle gegen die Rechte der Beschäftigten auf Grund der geltenden Gesetze oder gegen den Frauenförderplan (FFP) können Frauenbeauftragte spätestens eine Woche nach Bekanntwerden des Verstoßes diesen gegenüber der Dienststelle beanstanden. Dies erfolgt formlos, schriftlich ist aber das Praktikabelste:

Sie sollten den Gesetzesverstoß/Verstoß gegen den FFP konkret benennen und begründen. Dazu müssen Sie ggf. die schriftliche Einwilligung der betroffenen Person einholen. Wenn möglich, muss die Maßnahme bis zur Entscheidung über die Beanstandung aufgeschoben werden. Wenn die Dienststellenleitung die Beanstandung für begründet hält, muss die Dienststellenleitung ggf. die Maßnahme und deren Folgen berichtigen. Wenn die Beanstandung nicht akzeptiert wird, muss die Dienststelle die Gründe gegenüber der Frauenbeauftragten darlegen und auf ihren Wunsch ggf. in der Dienststelle veröffentlichen. In diesem Fall können Sie sich als Frauenbeauftragte an die nächsthöhere Dienststelle mit der Bitte um rechtliche Stellungnahme wenden und diese Stellungnahme in der Dienststelle veröffentlichen.

Frauenbeauftragte und Personalrat

Frauenbeauftragte und Personalrat haben unterschiedliche Rollen, aber gemeinsame Anliegen und Zuständigkeiten. Eine Aufgabe des Personalrates ist es laut §73 (1) Punkt 6. des SächsPersVG „die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg zu fördern“.

Der Personalrat wirkt zudem nach § 77 Nr. 5 SächsPersVG mit bei der Aufstellung und Anpassung des Frauenförderplans. Eine Unterstützung der Betroffenen bei sexueller Belästigung ist sowohl durch die Frauenbeauftragte (§ 16 SächsFFG) als auch durch den Personalrat (§ 73 Abs. 1 Nr. 3 SächsPersVG) möglich.

Eine wichtige Rolle kann der Personalrat spielen, indem er Frauenbeauftragte im Konfliktfall (siehe Beanstandung) wirksam unterstützt: Nach § 82 (2) Nr. 1 des SächsPersVG in den Fällen des § 80 Abs.1 und des § 81 Abs. 1 kann der Personalrat seine Zustimmung verweigern, wenn eine Maßnahme gegen Gesetze oder den Frauenförderplan verstößt.

Frauenbeauftragte sind nach § 21 SächsFFG berechtigt, an den sogenannten Vierteljahresgesprächen (§ 71 Abs. 1 SächsPersVG) zwischen Personalrat und Dienststellenleitung teilzunehmen. In der Regel dürfen sie auch an den Personalratssitzungen teilnehmen, wenn die dort besprochenen Angelegenheiten ihre Aufgaben betreffen und erhalten von diesem Sitzungsteil eine Niederschrift. Sie sind demnach immer einzuladen und können je nach Tagesordnung entscheiden, ob sie teilnehmen und ob ein Protokoll erhalten möchte.

Frauenbeauftragte können lt. § 35 Abs. 3 Nr. 6 SächsPersVG in Angelegenheiten, die ihre Aufgaben nach § 20 SächsFFG berühren, die Einberufung einer Personalratssitzung verlangen.