Was beinhaltet ein Frauenförderplan?

Das Sächsische Frauenfördergesetz sieht vor, dass jede Dienststelle – sprich Behörden, Gerichte und sonstige öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Freistaates Sachsen – für jeweils vier Jahre einen so genannten Frauenförderplan (FFP) zu erstellen haben, der nach zwei Jahren an aktuelle Entwicklungen angepasst werden soll.

Ein Frauenförderplan sollte

  • die Situation der weiblichen Beschäftigten beschreiben
  • die bisherige Förderung der Frauen* in den einzelnen Bereichen auswerten
  • zur Erhöhung des Frauenanteils Maßnahmen zur Durchsetzung notwendiger personeller und organisatorischer Verbesserungen im Rahmen von Zielvorgaben und eines zeitlichen Stufenplanes entwickeln
  • statistische Angaben auswerten und vorhandene Unterschiede im Vergleich der Anteile von Frauen* und Männern* bei Bewerbung, Einstellung, beruflichem Aufstieg und Weiterbildung in den einzelnen Bereichen darstellen und begründen
  • Bei Nichtverwirklichung der Ziele hat die Dienststelle die Gründe dafür im Rahmen der nach zwei Jahren fälligen Anpassung und bei Aufstellung des nächsten Frauenförderplans gegenüber der Frauenbeauftragten darzulegen und in der Dienststelle zu veröffentlichen

Erarbeitet wird der FFP durch die Personalverwaltung unter frühzeitiger Mitwirkung der Frauenbeauftragten.

Der Frauenförderplan ist damit ein genau definiertes Instrument, um Zielsetzungen, nicht erreichte Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung zu erfassen sowie Entwicklungen und Entwicklungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Nach Genehmigung durch die Dienstellenleitung ist der Frauenförderplan für die Dienststelle verpflichtend, d.h. sie muss ihn mit ihren verfügbaren Mitteln der Personal- und Organisationsplanung umsetzen.