Welche gesetzlichen Grundlagen liegen der kommunalen Gleichstellungsarbeit zugrunde?

Grundsätzlich leitet sich der Auftrag der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten aus übergeordneten Normen ab, an die jegliche öffentliche, staatliche Institution in ihrem Handeln gebunden ist. Dass sie diese Normen nicht aus den Augen verlieren, dazu sollen die Gleichstellungsbeauftragten erinnern und konkrete Anwendungen vorschlagen.

Diese grundlegenden Normen und Verpflichtungen sind

  • die Völkerrechtliche Konvention gegen jede Frauendiskriminierung CEDAW (Convention on the Elimination of All Forms of Diskrimination against Women)
  • sowie das Verfassungsrecht: Das Grundgesetz in Artikel 3, und die Sächsische Verfassung in Artikel 8 enthalten ebenfalls die Aufforderung der aktiven Gleichstellungspolitik.

Dieses Recht verpflichtet selbstverständlich auch die kommunalen Autoritäten diesem übergeordneten Ziel.

Landkreise und Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohner*innen sind laut §60 der Sächsischen Landkreisordnung und §64 der Sächsischen Gemeindeordnung verpflichtet, hauptamtlich tätige kommunale Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.

Aufgabenfestschreibung

Die konkreten Aufgaben und Kompetenzen kommunaler Gleichstellungsbeauftragter werden in der Hauptsatzung festgeschrieben. Die Aufgaben und Kompetenzen von hauptamtlichen kommunalen Gleichstellungsbeauftragten können auch noch spezifischer durch die Verwaltungsleitung mittels einer Dienstanweisung übertragen werden.

Rechte und Pflichten von ehrenamtlich tätigen Gleichstellungsbeauftragten werden ausschließlich in der Hauptsatzung festgeschrieben.

Weisungsungebundenheit

In Sachsen ist die fachliche Weisungsungebundenheit der Gleichstellungsbeauftragten gesetzlich verankert (SächsGemO §64). Hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte unterliegen jedoch bezüglich der verwaltungsinternen Regelungen innerhalb von Gemeinden der Dienstaufsicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und innerhalb des Landkreises der Landrätin oder des Landrates.

Organisatorische Ansiedlung der Gleichstellungsbeauftragten

Da die Querschnittsaufgaben der Gleichstellungsbeauftragten ämterübergreifend sind und alle Bereiche der Gemeinde-, Stadt-, oder Landkreispolitik und Landkreisverwaltung berühren, hat sich die Ansiedlung der Gleichstellungsbeauftragten als Stabsstelle an der Verwaltungsspitze bewährt, wo sie der Unterstützung und Beratung der Behördenleitung dient, jedoch keine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Organisationseinheiten der Verwaltung besitzt.

Personelle Ausstattung – Freistellung

Auch ehrenamtliche kommunale Gleichstellungsbeauftragte haben zur Durchführung ihrer Aufgaben einen Mindestanspruch auf die Freistellung von anderweitigen dienstlichen Tätigkeiten und auch auf die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendige Ausstattung. Hinsichtlich der Freistellung ehrenamtlicher Gleichstellungsbeauftragter ist eine Festlegung in der Hauptsatzung der Kommune wünschenswert. Ab 20.000 Einwohner*innen ist die Tätigkeit hauptamtlich auszuführen. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben (vgl. SächsGemO §64).

Da Gleichstellungsbeauftragte auch außer Haus im Einsatz sind, sollte eine Abwesenheitsvertretung gewährleistet werden. Darüber hinaus sollte das kommunale Schreibbüro oder ein anderes Sekretariat zur Erledigung der Sekretariatsaufgaben zur Verfügung stehen, sofern keine eigens dafür angestellte Schreibkraft vorhanden ist.

Finanzielle, räumliche und technische Ausstattung

Die Finanzierung durch eigene Haushaltsmittel ist bei vielen hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten üblich und sollte auch Ehrenamtlichen gewährleistet werden, da durch das Beantragen von Geldern für jedes einzelne Vorhaben die Weisungsfreiheit und der Handlungsspielraum der Gleichstellungsbeauftragten in Frage gestellt wird.

Auch ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte haben einen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Ihnen sollte – genauso wie auch den hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten – eine angemessene und geeignete Ausstattung zur Verfügung gestellt werden.

Sofern kein eigener Raum zum Beispiel für die Beratungstätigkeiten der Gleichstellungsbeauftragten zur Verfügung steht, sollte mindestens die Möglichkeit bestehen, einen separaten, abschließbaren Raum für Sprechstunden, Besprechungen oder Ähnliches zu nutzen.

An technischem Equipment sollte Gleichstellungsbeauftragten ein Telefon mit Rufumleitung zur Abwesenheitsvertretung, ein PC, Internet, ggf. Fax, Kopierer bzw. mindestens der Zugriff auf diese zur Verfügung stehen.