Laut altem Sächsischen Frauenfördergesetz (SächsFFG), das zum 01. Januar 2024 vom Sächsischen Gleichstellungsgesetz (SächsGleiG) abgelöst wurde, hatte jede Dienststelle, die einen eigenen Stellenplan bewirtschaftet und in der mindestens zehn Frauen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, für jeweils vier Jahre einen Frauenförderplan zu erstellen.

Der Frauenförderplan musste die Situation der weiblichen Beschäftigten beschreiben, die bisherige Förderung der Frauen in den einzelnen Bereichen auswerten und insbesondere zur Erhöhung des Frauenanteils Maßnahmen zur Durchsetzung notwendiger personeller und organisatorischer Verbesserungen im Rahmen von Zielvorgaben und eines zeitlichen Stufenplanes entwickeln.

Übergangsfristen

Das Sächsische Gleichstellungsgesetz (SächsGleiG) enthält in § 31 (2) die Übergangsregelung, dass wenn beim Inkrafttreten des SächsGleiG die Geltungsdauer eines Frauenförderplans einer Dienststelle nach dem Sächsischen Frauenförderungsgesetzes noch weniger als zwei Jahre beträgt, erstmals zwölf Monate nach Inkrafttreten des SächsGleiG ein Gleichstellungsplan gemäß § 23 des SächsGleiG vorzulegen ist. Der Geltungszeitraum dieses Gleichstellungsplans beginnt 18 Monate nach Inkrafttreten des SächsGleiG. Bis zum Inkrafttreten des Gleichstellungsplans nach SächsGleiG bleibt der Frauenförderplan nach SächsFFG in Kraft.

Redaktion

Sinah Hegerfeld I letzte Aktualisierung 31.03.2025