Alle Verwaltungen, Gerichte, Schulen, Hochschulen und Betriebe des Freistaates Sachsen, der kommunalen Träger der Selbstverwaltung und der sonstigen der alleinigen Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben alle 4 Jahre einen Gleichstellungsplan gemäß der §§ 23-25 des Sächsischen Gleichstellungsgesetzes (SächsGleiG) zu erstellen.
Dabei variieren die Regelungen zur Erstellung der Gleichstellungspläne, abhängig von der Art der Diensstelle:
Gleichstellungsplan für Dienststellen der Staatsverwaltung
Gleichstellungsplan für kommunale Dienststellen
Gleichstellungsplan für Hochschulen
Für Diensstellen der Staatsverwaltung gibt es zudem eine Sächsische Gleichstellungsplanverordnung (SächsGleiPlanVO)
Redaktion
Sinah Hegerfeld I letzte Aktualisierung 31.03.2025