Was ist das Sächsisches Gleichstellungsgesetz

Seit dem 1. Januar 2024 ist das neue Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (SächsGleiG) in Kraft getreten. Das Gleichstellungsgesetz löst damit das aus dem Jahr 1994 stammende Sächsische Frauenförderungsgesetz ab. Mit einer Übergangsfrist von 18 Monaten wird das Gesetz bis Mitte 2025 für die gesamte Landesverwaltung und die kommunalen Verwaltungen rechtlich bindend werden.

Das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (SächsGleiG) gilt für Verwaltungen, Gerichte, Schulen, Hochschulen und Betriebe des Freistaates Sachsen, der kommunalen Träger der Selbstverwaltung und der sonstigen der alleinigen Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

Ziel des Gesetzes ist die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Familie und Pflege mit der Berufstätigkeit zu fördern sowie die Herstellung von Chancengleichheit für alle Bediensteten im öffentlichen Dienst des Freistaats Sachsen. Der Staat soll eine Vorbild- und Vorreiterrolle in diesem Bereich einnehmen und privaten Arbeitgeber*innen zeigen, wie es geht. Dazu gehören auch Maßnahmen gegen die Unterrepräsentanz von Frauen* in bestimmten Bereichen, die verbindlich vereinbart und in Gleichstellungsplänen überprüfbar festgehalten werden.

Gleichstellungsbeauftragte überwachen die Einhaltung des Sächsischen Gleichstellungsgesetzes. Nach den Regelungen des SächsGleiG können in den Dienststellen der Staatsverwaltung sowohl Frauen als auch Männer das Amt der*des Gleichstellungsbeauftragten übernehmen.

Für interne Gleichstellungsbeauftragte der kommunalen Dienststellen sieht das Sächsische Gleichstellungsgesetz viele Ausnahmeregelungen vor, die sich von den Regelungen für  Gleichstellungsbeauftragte der Dienststellen der Staatsverwaltung unterscheiden. So gelten für die internen Gleichstellungsbeauftragte der kommunalen Dienststellen größtenteils die Regelungen des alten Sächsischen Frauenfördergesetzes. Das Amt der internen Gleichstellungsbeauftragten in kommunalen Dienststellen kann weiterhin nur von einer Frau ausgeführt werden.

Die Aufgaben der internen Gleichstellungsbeauftragten der Kommunalen Dienststellen können auch von den externen Kommunalen Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinde (nach SächsGemO) oder des Landkreises (nach SächsLKrO) in Personalunion/Doppelfunktion wahrgenommen werden sofern es sich bei der Kommunalen Gleichstellungsbeauftragten um eine Frau handelt. SächsGleiG § 13 (3)

Weiterführende Informationen

Das Gesetz im Wortlaut finden Sie bei REVOSax. (http://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/20283-SaechsGleiG)

Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat zwei Handreichungen herausgegeben, die die unterschiedlichen Regelungen für Gleichstellungsbeauftragte in den Dienststellen der Staatsverwaltung und Gleichstellungsbeauftragte in den kommunalen Dienststellen nach SächsGleiG übersichtlich zusammenfassen: https://www.gleichstellung.sachsen.de/gesetz-zur-gleichstellung-von-frauen-und-maennern-im-oeffentlichen-dienst-im-freistaat-sachsen-4967.html

Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat 2021 den 6. Frauenförderungsbericht des Freistaates Sachsen (https://www.gleichstellung.sachsen.de/download/Sechster_Frauenfoerderungsbericht_des_Freistaates_Sachsen.pdf) veröffentlicht. Es handelt sich um den Bericht zur Umsetzung des alten Sächsischen Frauenförderungsgesetzes (SächsFFG) sowie zur Situation von Frauen im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen.

Redaktion

Sinah Hegerfeld I letzte Aktualisierung 10.12.2024