Besonders relevant auf Landesebene für den Status und die Rechte sächsischer Gleichstellungsbeauftragter an Hochschulen sind das Sächsische Gleichstellungsgesetz (SächsGleiG) und das Sächsische Hochschulgesetz (SächsHSG).
Während das Sächsische Gleichstellungsgesetz für jede Körperschaft des öffentlichen Rechtes gültig ist und somit auch für Hochschulen, enthält das Sächsische Hochschulgesetz Regelungen für alle Hochschulen, so auch zu Fragen der Gleichstellung.
Das Sächsische Hochschulgesetz (SächsHSG) gilt als lex specalis zum Sächsischen Gleichstellungsgesetz. Das heißt, das SächsGleiG gilt für Gleichstellungsbeauftragte an Hochschulen, sofern das SächsHSG nichts Abweichendes vorsieht oder die Gültigkeit einzelner Paragraphen für Gleichstellungsbeauftragte an Hochschulen im SächsGleiG explizit ausgeschlossen werden.
Vorgaben zur Gleichstellung enthält das Sächsisches Hochschulgesetz vor allem in § 5 zu den Aufgaben der Hochschulen und in § 56 zu den Beauftragten.
§ 5 SächsHSG Aufgaben
(2) Die Hochschulen haben insbesondere folgende Aufgaben: Sie
[…]
13. berücksichtigen bei ihren Entscheidungen soziale Belange ihrer Mitglieder und Angehörigen, fördern die kulturelle und sportliche Betätigung der Studentinnen und Studenten und können für ihre weiteren Mitglieder und Angehörigen die sportliche Betätigung und Gesundheitsvorsorge fördern, unterstützen Studentinnen und Studenten mit Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen, fördern die Integration ausländischer Studentinnen und Studenten insbesondere durch sprachliche und fachliche Betreuung,
14. berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ihrer Mitglieder, Angehörigen sowie Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten, treffen die erforderlichen Maßnahmen zu deren Inklusion, damit diese die Angebote der Hochschule selbständig und barrierefrei in Anspruch nehmen können, und tragen dafür Sorge, dass Studentinnen und Studenten mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten in ihrem Studium nicht benachteiligt werden,
[…]
(3) Die Hochschulen erstellen ein Gleichstellungskonzept für das hauptberuflich tätige Personal, das alle fünf Jahre zu aktualisieren ist. Das Gleichstellungskonzept soll Steigerungsziele und Festlegungen zu personellen, organisatorischen und weiterbildenden Maßnahmen enthalten, mit denen die Gleichstellung von Frauen und Männern auf allen Ebenen, insbesondere in Führungs-und Entscheidungspositionen, erreicht werden kann. 3Die Hochschulen sollen sich für die Steigerungsziele des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals mindestens an dem Geschlechteranteil der niedrigeren Qualifizierungsstufe im wissenschaftlichen und künstlerischen Bereich orientieren.
(4) Die Hochschulen tragen den Interessen ihres Personals auf gute Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung. Dazu erlassen sie Regelungen oder entwickeln bestehende Regelungen für den Umgang mit befristeten und unbefristeten Beschäftigungsverhältnissen weiter, regeln Vergütungen und Laufzeiten von Lehraufträgen, entwickeln Maßnahmen und Arbeitszeitmodelle zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie, stärken das Gesundheitsmanagement und stellen die wissenschaftliche Betreuung ihres Nachwuchses sicher. Die Hochschulen erstellen Personalentwicklungskonzepte. Sie unterbreiten den Lehrenden ein Angebot zur Erlangung didaktischer Fähigkeiten und den Führungskräften ein Angebot zur Stärkung der Führungskompetenz.
(5) Die Hochschulen berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen ungeachtet ihrer Herkunft und ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechtes, des Alters, der sexuellen Identität, einer Behinderung, einer chronischen Krankheit, ihrer Religion oder ihrer Weltanschauung gleichberechtigt an Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten an der Hochschule teilnehmen können. Die Hochschulen stellen für ihre Mitglieder ein diskriminierungsfreies Studium oder eine diskriminierungsfreie berufliche oder wissenschaftliche Tätigkeit sicher. Sie wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf den Abbau bestehender Benachteiligungen hin. § 3 Absatz 4, § 7 Absatz 1, § 12 Absätze 1 bis 4 sowie § 13 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, gelten für die Mitglieder und Angehörigen, die keine Beschäftigten sind, entsprechend.
§ 56 SächsHSG Beauftragte
(1) Für die Hochschule und jede Fakultät werden jeweils eine Gleichstellungsbeauftragte oder ein Gleichstellungsbeauftragter und mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. An einer Zentralen Einrichtung soll eine Gleichstellungsbeauftragte oder ein Gleichstellungsbeauftragter gewählt werden.
(2) Die oder der Gleichstellungsbeauftragte wirkt in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern, die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Pflege mit der Berufstätigkeit sowie die Herstellung von Chancengerechtigkeit für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule hin. Sie oder er unterbreitet Vorschläge und nimmt Stellung zu allen die Belange der Gleichstellung berührenden Angelegenheiten, insbesondere in Berufungsverfahren und bei der Einstellung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals. Sie oder er ist berechtigt, Einsicht in Bewerbungsunterlagen zu nehmen sowie an Sitzungen der Berufungskommissionen und Findungskommissionen mit Rede-und Antragsrecht teilzunehmen.
(3) Die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät und mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von den Mitgliedern der Fakultät gewählt. Wählbar sind Vertreterinnen und Vertreter aller Mitgliedergruppen nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4. Die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule und mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter werden von den Gleichstellungsbeauftragten der Fakultäten und der Zentralen Einrichtungen gewählt.
(4) Die Grundordnung kann vorsehen, dass die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule hauptamtlich beschäftigt wird.
(5) Das Rektorat sorgt für angemessene Arbeitsbedingungen der Gleichstellungsbeauftragten, stattet sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben personell, sachlich und finanziell im erforderlichen Umfang aus und unterrichtet sie rechtzeitig über alles für die Erfüllung ihrer Aufgaben Erforderliche. Die Gleichstellungsbeauftragten sind zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten. Die Entlastung kann auch nach Ablauf der Amtszeit als Freistellung für bis zu zwei Semester gewährt werden.
(6) Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen können eine Landeskonferenz bilden.
Redaktion
Sinah Hegerfeld I letzte Aktualisierung 10.12.2024