Zu den Ressourcen, der Ausstattung und Freistellung von Gleichstellungsbeauftragten heißt es im SächsHSG § 56 (4) & (5):
Die Grundordnung kann vorsehen, dass die oder der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule hauptamtlich beschäftigt wird.
Das Rektorat sorgt für angemessene Arbeitsbedingungen der Gleichstellungsbeauftragten, stattet sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben personell, sachlich und finanziell im erforderlichen Umfang aus und unterrichtet sie rechtzeitig über alles für die Erfüllung ihrer Aufgaben Erforderliche. Die Gleichstellungsbeauftragten sind zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten. Die Entlastung kann auch nach Ablauf der Amtszeit als Freistellung für bis zu zwei Semester gewährt werden.
Gleichstellungsbeauftragte an Hochschulen können sich auf das SächsHSG § 56 in Analogie zum SächsGleiG §§ 18 beziehen.
Um zu prüfen, ob Gleichstellungsbeauftragte angemessen entlastet werden, können sie im 1. Schritt dokumentieren wieviel Zeit sie für Gleichstellungsaufgaben benötigen.
Redaktion
Sinah Hegerfeld I letzte Aktualisierung 10.12.2024