Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse, kurz Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), soll die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmenden verhindern und Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festlegen.

An Hochschulen gilt das TzBfG für nicht-wissenschaftliches Personal und wissenschaftliches Personal mit Daueraufgaben (z.B. Labormitarbeitende).

Nicht-wissenschaftliches Personal darf bei einer Finanzierung durch Drittmittel unter folgenden Voraussetzungen befristet eingestellt werden:

  • Bedarf an Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend bzw. während der Projektlaufzeit
  • Es handelt sich dabei nicht um Daueraufgaben
  • Prognose besteht, dass die Aufgaben nach Ablauf des Projekts wegfallen
  • Arbeit im Projekt muss den wesentlichen Teil der Arbeitszeit beanspruchen
  • Es darf keine rechtsmissbräuchliche Verpflichtung vorliegen

Ob eine Befristung angemessen ist, muss durch arbeitsgerichtliche Urteile im Einzelfall festgelegt werden. Wird gerichtlich entscheiden, dass die Befristungsdauer nicht angemessen ist, wird der Vertrag unbefristet.

Redaktion

Sinah Hegerfeld I letzte Aktualisierung 12.03.2019