Gleichstellungsbeauftragte sind unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet und haben dort unmittelbares Vortragsrecht. SächsGleiG § 17 (1)

Gleichstellungsbeauftragte sind weisungsunabhängig. SächsGleiG § 17 (2)

Die fachliche Weisungsfreiheit garantiert, dass frauen- und gleichstellungsspezifische Belange unabhängig von anderen Verwaltungsstellen ohne vorherige „Filterung“ in die Willensbildung der Dienststellenleitung einfließen können. Dabei besteht zwischen der oder dem Gleichstellungsbeauftragten und der übrigen Dienststellenleitung ein Kooperationsverhältnis, in dessen Rahmen beide entsprechend dem Gesetzeszweck gemeinsam auf die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung und Gleichstellung der Geschlechter achten. [Begründung zum SächsGleiG S. 68]

Gleichstellungsbeauftragte dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. SächsGleiG § 17 (3)

Für Gleichstellungsbeauftragte, Stellvertretung und Vertrauensperson gilt derselbe Schutz vor Kündigung oder Versetzung wie für Mitglieder des Personalrats nach § 48 des Personalvertretungsgesetzes SächsGleiG § 17 (3)

Gleichstellungsbeauftragte, Stellvertretungen und Vertrauenspersonen haben eine Schweigepflicht über persönliche Verhältnisse von Bediensteten auch über das Ende ihrer Amtszeit hinaus. Es sei denn die betroffenen Bediensteten haben sie von ihrer Schweigepflicht entbunden. SächsGleiG § 17 (4)

Gleichstellungsbeauftragte haben prinzipiell das Recht auf Stellungnahme zu allen die Gleichstellung betreffenden Themen. Anders als bei der Beanstandung oder Klage müssen Stellungnahmen der Gleichstellungsbeauftragten nicht zwangsläufig rechtliche Verstöße gegen das Gleichstellungsgesetz bemängeln, sondern können jegliche Bedenken der Gleichstellungsbeauftragten beinhalten, sofern es Bedenken bezüglich der Gleichstellung sind. Auch bei Stellungnahmen kann es sinnvoll sein – ähnlich wie bei Anträgen – eine Empfangsbestätigung einzuholen und eine Frist zu setzen innerhalb derer die Dienststellenleitung auf die Stellungnahme reagieren soll. (vgl. Gleichstellung im Blick. August 2024. S. 9)