Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten ist gleichwertig zur hauptberuflichen Tätigkeit zu behandeln. SächsGleiG § 17 (2)
Die Gleichstellungsbeauftragten sind von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten ganz oder teilweise freizustellen, soweit es nach Art und Größe der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. SächsGleiG § 18 (1)
Gleichstellungsbeauftragte in den Dienststellen der Staatsverwaltung solle abhängig von der Anzahl der Bediensteten in ihrem Zuständigkeitsbereich freigestellt werden im Umfang von
- mindestens 25 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bei einer Zuständigkeit für mehr als 80 bis zu 300 Bedienstete,
- mindestens 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bei einer Zuständigkeit für mehr als 300 bis 600 Bedienstete,
- mindestens 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bei einer Zuständigkeit für mehr als 600 bis 800 Bedienstete
- 100 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit bei einer Zuständigkeit für mehr als 800 Bedienstete. SächsGleiG § 18 (2)
[…] in Dienststellen mit 20 bis 80 Bediensteten ist – „soweit es nach Art und Größe der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist“, – hier ebenso wie bei der Ermittlung der aktuellen Freistellung der Frauenbeauftragten gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 SächsFFG ein durchschnittlicher Pauschalwert in Höhe von 0,1 VZÄ anzusetzen. [Begründung zum SächsGleiG S. 29/30]
Von den in Absatz 2 Nummern 1 bis 4 enthaltenen Vorgaben können die Dienststellen freiwillig nach oben hin abweichen.
Zu beachten ist, dass zum Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten in der Staatsverwaltung auch die Bediensteten in nachgeordneten Dienststellen gehören können, deren Stellen von der (höheren) Dienststelle (mit)bewirtschaftet werden. […]
Das heißt jedoch nicht, dass diese Bediensteten gänzlich aus dem Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten der nachgeordneten Dienststelle herausfallen. Diese Bediensteten sind bei der Bestimmung des Freistellungsumfangs auch in den Zuständigkeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten der nachgeordneten Dienststelle einzubeziehen, da die dortigen Gleichstellungsbeauftragten bei allen anderen Maßnahmen, die diese Bediensteten betreffen und einen Gleichstellungsbezug haben (z. B. organisatorische Maßnahmen in der nachgeordneten Dienststelle), ebenfalls für diese Bediensteten zuständig sind. [Begründung zum SächsGleiG S. 69/70]
Es handelt sich hierbei um eine das Ermessen der einzelnen Dienststellen leitende Soll-Vorschrift, die entsprechend verwaltungsrechtlicher Grundsätze regelmäßig verbindlich anzuwenden ist, es sei denn hiergegen sprechen atypische Umstände, die ein Abweichen rechtfertigen.
Ziel ist eine angemessene Professionalisierung der Gleichstellungsarbeit, da die praktischen Erfahrungen zum SächsFFG gezeigt haben, dass das Amt der Frauen- bzw. nun-mehr Gleichstellungsbeauftragten ein erhebliches und fortlaufendes zeitliches Engagement erfordert und ohne eine deutliche Entlastung von den sonstigen Aufgaben nicht zu bewältigen ist. […] Bezugsgröße ist eine regelmäßige Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche, mithin ein Vollzeitäquivalent. [Begründung zum SächsGleiG S. 69]
Üben die Gleichstellungsbeauftragten eine Teilzeitbeschäftigung aus, ist die Stellvertretung entsprechend zu entlasten. SächsGleiG § 18 (2)
[…] Die Stellvertretung wird grundsätzlich nur freigestellt, soweit sie Aufgaben von der oder dem Gleichstellungsbeauftragen übernimmt […] [Begründung zum SächsGleiG S. 29/30]
Im Vertretungsfall wird die Stellvertretung anstelle der*des Gleichstellungsbeauftragten im gleichen Umfang entlastet. SächsGleiG § 18 (2) Satz 3
- Dies kann bedeuten, dass sich das Kontingent der Freistellung insgesamt nicht erhöht und die*der Gleichstellungsbeauftrage dann entsprechend weniger Freistellung erhält, eine darüberhinausgehende Entlastung der Stellvertretung ist jedoch jederzeit möglich. SächsGleiG § 18 (2) Satz 5
Wenn GSB in Teilzeit tätig ist, ist die Stellvertretung entsprechend zur Aufgabenerfüllung heranzuziehen und zu entlasten. Auch hier ist eine freiwillige über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehende Freistellung durch die Dienststelle möglich. [Begründung zum SächsGleiG S. 69/70]
Die notwendigen personellen, räumlichen und sachlichen Mittel zur Ausübung der Tätigkeit sind zur Verfügung zu stellen. SächsGleiG § 18 (4)
Zur Unterstützung, insbesondere bei büroorganisatorischen Tätigkeiten, kann Gleichstellungsbeauftragten mit einer Zuständigkeit für mehr als 300 Bedienstete ein*e Mitarbeiter*in zugeordnet werden, soweit dies nach Art und Größe der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung der Tätigkeit erforderlich ist.
Bei einer Zuständigkeit für mehr als 600 Bedienstete muss eine solche Zuordnung erfolgen. SächsGleiG § 18 (4)
Die Tätigkeit einer*eines Mitarbeiterin*Mitarbeiters der*des Gleichstellungsbeauftragten ist in Laufbahngruppe/Einstiegsebene 1.2 (ehemals mittlerer Dienst) bzw. Entgeltgruppen 5 bis 8 des Tarifvertrags der Länder (TV-L) einzuordnen. [Begründung zum SächsGleiG S. 33]
Die Sprechstunden und Versammlungen der Gleichstellungsbeauftragten finden innerhalb der Dienstzeit statt. SächsGleiG § 19 (5)
Redaktion
Sinah Hegerfeld I letzte Aktualisierung 10.12.2024