Bei weniger als 20 Beschäftigten:
Bestellung der*des Gleichstellungsbeauftragten und mindestens einer Stellvertretung durch die Dienststellenleitung, wenn mindestens 50% der Beschäftigten zustimmen.
Erfolgt keine Bestellung, ist die oder der Gleichstellungsbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle zuständig. SächsGleiG §13 (2)
Bei der Feststellung der Zahl der Bediensteten ist grundsätzlich vom aktuellen Stellenplan auszugehen. Dieser umfasst auch die Dienst- oder Tätigkeitsposten, die von einer höheren Dienststelle bewirtschaftet werden. Die Bediensteten, die in der Staatsverwaltung in nachgeordneten Dienststellen auf Stellen tätig sind, die von einer übergeordneten Dienststelle bewirtschaftet werden, gehören mithin zu der Zahl der Bediensteten in der jeweiligen Dienststelle. [Begründung zum SächsGleiG S. 62]
Bei mindestens oder mehr als 20 Beschäftigten:
Bestellung der*des Gleichstellungsbeauftragten und mindestens einer Stellvertretung durch die Dienststellenleitung nach vorheriger Mehrheitswahlwahl. SächsGleiG § 15 (1)
Im ersten Schritt schreibt die Dienststelle das Amt der oder des Gleichstellungsbeauftragten und der Stellvertretung aus und fordert zur Bewerbung oder zur Unterbreitung von Vorschlägen auf. Hierbei genügt die Versendung einer E-Mail an alle Bediensteten. Die Meldefrist sollte mindestens einen Monat dauern. Um ein effizientes Verfahren zu ermöglichen, sollten in der Ausschreibung Bewerberinnen oder Bewerber um die Position der oder des Gleichstellungsbeauftragten aufgefordert werden zu erklären, ob sie im Fall des Unterliegens als Stellvertretung kandidieren möchten. Gemeinsame Wahlgänge für das Amt der oder des Gleichstellungsbeauftragten und die Stellvertretung sind auf Grund der Vorgaben zur hälftigen weiblichen Besetzung der Ämter nicht möglich, sondern es ist zunächst das Ergebnis der Wahl der oder des Gleichstellungsbeauftragten abzuwarten.
Die eigentliche Wahl der oder des Gleichstellungsbeauftragten und der stellvertretenden Person erfolgt in Textform, was auch in Form von E-Mails erfolgen kann. [Begründung zum SächsGleiG S. 66]
In beiden Fällen gilt: Wird keine Frau zur Gleichstellungsbeauftragten bestellt, muss die Stellvertretung durch mindestens eine Frau erfolgen. SächsGleiG § 13 (1)
Übergangsfrist für die Wahl bzw. Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten nach Sächsischem Gleichstellungsgesetz sind 18 Monate. SächsGleiG § 31 (1)
Wer kann zur*zum Gleichstellungsbeauftragten gewählt bzw. bestellt werden
Alle Bediensteten, außer Personen, die der Personalvertretung oder Schwerbehindertenvertretung angehören und solche, die befugt sind, Entscheidungen in den Personalangelegenheiten der Dienststelle vorzubereiten oder selbstständig zu treffen. SächsGleiG § 15 (2)
Wird keine Frau zur Gleichstellungsbeauftragten bestellt, muss die Stellvertretung durch mindestens eine Frau erfolgen. SächsGleiG § 13 (1)
Aufgrund der nach wie vor existenten strukturellen Benachteiligung von Frauen im öffentlichen Dienst – als Beispiel seien nur die überall festzustellenden geringen Frauenanteile an Führungspositionen trotz überwiegend weiblichen öffentlichen Dienstes genannt – ist es erforderlich, bei der Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretungen auf eine mindestens hälftige weibliche Besetzung zu achten. Nach wie vor müssen die spezifischen Interessen von Frauen im Berufsleben besonders berücksichtigt werden, um entsprechend dem Verfassungsauftrag aus Artikel 8 SächsVerf und Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern auf allen Ebenen des öffentlichen Diensts zu erreichen. Zudem ist zu bedenken, dass die Gleichstellungsbeauftragten auch in Fällen sexueller Belästigung tätig werden, wovon überwiegend Frauen betroffen sind. Es ist davon auszugehen, dass einer weiblichen Person diesbezüglich mehr Vertrauen und Offenheit entgegengebracht wird. [Begründung zum SächsGleiG S. 62]
Im Vergleich zur Frauenbeauftragten nach dem SächsFFG haben die Gleichstellungsbeauftragten nicht mehr nur die Förderung von Frauen im Blick. Sie sind vor allem bei Maßnahmen und Entscheidungen der Dienststelle zur besseren Vereinbarkeit von Familien- oder Pflegeaufgaben und Berufstätigkeit betreffend alle Bediensteten einzubeziehen. Sie sind für alle Bediensteten in Fragen der Gleichstellung ansprechbar. Dementsprechend ist es schwerlich zu begründen, dass Gleichstellungbeauftragte nur durch weibliche Bedienstete gewählt werden. [Begründung zum SächsGleiG S. 65/66]
Erklärt sich nur eine Person zur Ausübung des Amtes der*des Gleichstellungsbeauftragten
oder der Stellvertretung bereit, kann die Dienststelle von der weiteren Durchführung des
Wahlverfahrens absehen und diese Person zur*zum Gleichstellungsbeauftragten oder zur Stellvertretung bestellen. Wobei die Vorgabe der hälftigen weiblichen Besetzung gewahrt werden muss. (Vgl. Begründung zum SächsGleiG S. 66)
Findet sich keine bestellbare Person oder ist nach der Wahl keine bestellbare Person gewählt, bestellt die Dienststellenleitung die*den Gleichstellungsbeauftragte oder die Stellvertretung aus dem Kreis der bestellbaren Bediensteten von Amts wegen ohne weitere Wahl. Hierzu bedarf es der Einwilligung der zu bestellenden Person. SächsGleiG § 15 (4)
Endet die Amtszeit der*des Gleichstellungsbeauftragten vorzeitig, wird die Stellvertretung mit
ihrem Einverständnis zur*zum Gleichstellungsbeauftragten bestellt. SächsGleiG § 16 (4)
Lehnt die Stellvertretung die Übernahme des Amts der*des Gleichstellungsbeauftragten ab, erfolgt die Neuwahl einer*eines Gleichstellungsbeauftragten. [Begründung zum SächsGleiG S. 67]
Gibt es mehrere Stellvertretungen, bestimmen diese eine Person aus ihrem Kreis zur*zum Gleichstellungsbeauftragten.
Sind dadurch weder Gleichstellungsbeauftragte noch Stellvertretung eine Frau, ist innerhalb von drei Monaten eine neue Stellvertretung zu bestellen.
Die*der Gleichstellungsbeauftragte trägt die Gesamtverantwortung für die Aufgabenerledigung.
Die*der Gleichstellungsbeauftragte kann Aufgaben dauerhaft an die Stellvertretung delegieren mit deren Zustimmung.
Der Entzug von Aufgaben ist zustimmungsfrei. SächsGleiG § 14 (1)
Grundsätzlich soll die Stellvertretung nur im Vertretungsfall tätig werden. Abweichend ist gemäß Absatz 1 aber auch die ständige Übertragung einzelner Aufgaben von Gleichstellungsbeauftragten auf ihre Stellvertretung möglich. Mit der dauerhaften Aufgabenübertragung erhält die oder der Stellvertretende die gleichen Rechte und Pflichten wie die oder der Gleichstellungsbeauftragte. Dennoch ist die Stellvertretung an Weisungen der oder des Gleichstellungsbeauftragten gebunden. Es handelt sich hierbei sowie bei der Änderung oder Aufhebung der Aufgabenübertragung um eine Ermessensentscheidung der oder des Gleichstellungsbeauftragten, die aber des Einverständnisses der Stellvertretung bedarf. Die Gesamtverantwortung für die Ausführung des Amtes verbleibt bei der oder dem Gleichstellungsbeauftragten, die oder der die Leitlinien der Aufgabenerfüllung vorgibt.
Die Regelung des Absatzes 1 bezweckt, die Gleichstellungsbeauftragten bei der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung zu unterstützen und zu entlasten, insbesondere in einer großen Dienststelle oder der Zuständigkeit für mehrere Dienststellen. Eine dauerhafte Aufgabenteilung kommt insbesondere auch bei einer Teilzeitbeschäftigung der oder des Gleichstellungsbeauftragten in Betracht oder zur Erhaltung ihrer oder seiner fachlichen Kompetenz im bisherigen hauptamtlichen Aufgabengebiet. Dementsprechend sind individuelle Vereinbarungen zur Verteilung der Freistellung von Gleichstellungsbeauftragten und Stellvertretung vom Hauptamt möglich. [Begründung zum SächsGleiG S. 64]
Wenn Aufgaben an die Stellvertretung delegiert wurden, kann diese in diesem Bereich ihre*seine Rechte als Gleichstellungsbeauftragte vollumfänglich eigenständig bearbeiten. Dies beinhaltet auch das Verfassen von Stellungnahmen, Stellen von Anträgen oder die Beanstandung. Wichtig ist, dass der Umfang der übertragenen Aufgaben genau benannt ist und der zeitliche Rahmen, den die Aufgaben umfassen gut skizziert ist, damit die Stellevertretung auch entsprechend entlastet werden kann. (Vgl. Gleichstellung im Blick. August 2024. S. 11)
Siehe auch Ressourcen, Ausstattung und Freistellung
Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl und Wiederbestellung ist möglich. SächsGleiG § 13 (5)
In neu gebildeten Dienststellen muss innerhalb von sechs Monaten eine neue
Gleichstellungsbeauftragte oder ein neuer Gleichstellungsbeauftragter bestellt werden. Bis dahin bleiben die bisherigen Gleichstellungsbeauftragten im Amt. SächsGleiG § 13 (6)
In neu gebildeten Dienststellen bleiben (zunächst) alle Gleichstellungsbeauftragten im Amt, bis die neuen Gleichstellungsbeauftragten bestellt sind, längstens jedoch für sechs Monate. Während dieser Übergangszeit führen die bisherigen Gleichstellungsbeauftragten die Geschäfte gemeinsam weiter. Damit ist vor allem gewährleistet, dass alle Angelegenheiten gemeinsam bearbeitet werden, die vor der Neubildung unterschiedliche Gleichstellungsbeauftragte betroffen haben. Einzelheiten über die gemeinsame Geschäftsführung legt das Gesetz nicht fest. Hier bleibt den Gleichstellungsbeauftragten im Einzelfall ein Gestaltungsspielraum. [Begründung zum SächsGlei G S. 63/64]
Sollte keine Gleichstellungsbeauftragte oder kein Gleichstellungsbeauftragter bestellt sein, ist vorübergehend die oder der Gleichstellungsbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle zuständig SächsGleiG § 13 (6)
Die Gleichstellungsbeauftragten der Staatsministerien und sonstigen obersten Dienstbehörden bilden eine Arbeitsgemeinschaft.
Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft:
- Beratung über grundsätzliche gleichstellungspolitische Angelegenheiten
- Stellungnahmen zu gleichstellungspolitischen Themen gegenüber Staatsministerium, Dienststellen oder Bediensteten
- Jährliche Sitzung mit allen Gleichstellungsbeauftragten der Dienststellen im jeweiligen Geltungsbereich SächsGleiG § 13 (7)