Seit dem 1. Januar 2024 ist das neue Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (SächsGleiG) in Kraft getreten. Das Gleichstellungsgesetz löst damit das aus dem Jahr 1994 stammende Sächsische Frauenförderungsgesetz ab. Mit einer Übergangsfrist von 18 Monaten wird das Gesetz bis Mitte 2025 für die gesamte Landesverwaltung und die kommunalen Verwaltungen rechtlich bindend werden.

Für interne Gleichstellungsbeauftragte der kommunalen Dienststellen sieht das Sächsische Gleichstellungsgesetz viele Ausnahmeregelungen vor, die sich von den Regelungen für interne Gleichstellungsbeauftragte der Dienststellen der Staatsverwaltung unterscheiden. So gelten für die internen Gleichstellungsbeauftragten der kommunalen Dienststellen größtenteils die Regelungen des alten Sächsischen Frauenfördergesetzes. Das Amt der internen Gleichstellungsbeauftragten in kommunalen Dienststellen kann weiterhin nur von einer Frau ausgeführt werden.

Die Aufgaben der internen Gleichstellungsbeauftragten der Kommunalen Dienststellen können auch von den externen Kommunalen Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinde nach (SächsGemO) oder des Landkreises (nach SächsLKrO) in Personalunion/Doppelfunktion wahrgenommen werden sofern es sich bei der externen Kommunalen Gleichstellungsbeauftragten um eine Frau handelt. (siehe SächsGleiG § 13)

Dann hat diese Gleichstellungsbeauftragte jedoch zwei Funktionen: Als externe kommunale Gleichstellungsbeauftragte wirkt sie nach außen für die Bevölkerung und als interne Gleichstellungsbeauftragte ist ihre Wirkung nach innen für die Beschäftigten ihrer Verwaltung oder ihres kommunalen Betriebs. Wenn sie beides in Personalunion ausüben soll, ist sie für beide Tätigkeiten separat zu beauftragen, entsprechend auszustatten, frühzeitig zu informieren und von ihren anderen beruflichen Aufgaben zu entlasten bzw. frei zu stellen.

Wahl /Bestellung der Gleichstellungs-

beauftragten

Rechtliche Stellung

Aufgabenbereiche, Informations- und Beteiligungsrechte

Ressourcen, Ausstattung und Freistellung

Gleichstellungspläne

Beanstandungs- und Klagerecht

Zusammenarbeit und Abgrenzung zum Personalrat

Redaktion

Sinah Hegerfeld I letzte Aktualisierung 10.12.2024