Gleichstellungsbeauftragten achten auf die Durchführung und Einhaltung des Sächsischen Gleichstellungsgesetzes und anderer Vorschriften zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und unterstützen die Dienststellenleitungen bei deren Umsetzung. SächsGleiG§ 19 (1)
Gleichstellungsbeauftragten berücksichtigen in besonderem Maße die Belange von Frauen mit Behinderungen. SächsGleiG§ 19 (3)
Aufgabenbereiche
- Teilnahme an Weiterbildungen (z.B. zu Gleichstellungsrecht) mindestens einmal jährlich
- Durchführung regelmäßiger Sprechstunden
- Beratung der Bediensteten, insbesondere in Angelegenheiten der Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie zur Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit
- Entgegennahme von Beschwerden über Belästigungen wegen des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung und wegen sexueller Belästigungen am Arbeitsplatz und ggf. Weiterleitung der Beschwerde
Die Gleichstellungsbeauftragten nehmen Beschwerden von Bediensteten über (sexuelle) Belästigungen entgegen. Sie dürfen aber innerhalb der Dienststelle nicht als Beschwerdestelle gemäß § 13 AGG eingesetzt werden. Diese Aufgabenbereiche sind personell voneinander zu trennen. Adressat des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist der Arbeitsgeber bzw. Dienstherr, nicht jedoch unmittelbar die oder der Gleichstellungstellungsbeauftragte einer Dienststelle. Die wichtigste Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten ist in diesem Zusammenhang die unmittelbare Beratung der Betroffenen. Sie trifft hingegen nicht die Pflicht zur Weiterleitung der Beschwerde an die Dienststellenleitung. Mit dem Einverständnis der Betroffenen leiten die Gleichstellungsbeauftragten jedoch Beschwerden weiter an die nach § 13 AGG zuständige Stelle innerhalb der Dienststelle (Beschwerdestelle). [Begründung zum SächsGleiG S. 70/71]
- Informieren über Beratungs- und Hilfsangebote
- Einladung zur Versammlung mindestens jährlich, auf Wunsch bzw. nach Bedarf auch nur für die weiblichen Bediensteten
- Erstellung eines Tätigkeitsberichts einmal jährlich SächsGleiG§ 19 (2) – (4)
Informations- und Beteiligungsrechte
Recht auf unverzügliche und umfassende Information sowie frühzeitige Beteiligung bei allen Gleichstellungsanliegen: vgl. SächsGleiG § 20
- Bewerbungs- und Einstellungsverfahren, Ein-, Höher- und Herabgruppierungen, Beförderungen, Übertragung höherwertiger Tätigkeiten, Versetzungen, Umsetzungen und Abordnungen von mehr als sechs Monaten,
- vorzeitige Beendigung der Beschäftigung, (inklusive des Rechts auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen und Personalakten)
§ 6 Absatz 2 regelt ergänzend zu § 20 Absatz 2 Nummer 1 die durchgehende Beteiligung der oder des Gleichstellungsbeauftragten in der Dienststelle an den dortigen Bewerbungs- und Auswahlverfahren. Ihr umfassendes Teilnahmerecht an allen Bewerbungs- und Auswahlverfahren soll es Gleichstellungsbeauftragten ermöglichen, die Dienststellenleitung professionell und effektiv bei der Gestaltung der Gespräche und der Auswahl zu beraten. Sie haben allerdings kein Stimmrecht bei der eigentlichen Auswahlentscheidung. Sie sind nicht Teil des Auswahlprozesses, sondern achten insbesondere auf die Wahrung der Interessen und Rechte der weiblichen Bewerberinnen. [Begründung zum SächsGleiG S. 50]
Wie die Einsichtnahme in bzw. Zurverfügungstellung von Unterlagen konkret erfolgt, können die oder der Gleichstellungsbeauftragte und die Dienststellenleitung in ihrer Vereinbarung gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 näher regeln. [Begründung zum SächsGleiG S. 73]
- Erstellung und Überarbeitung von Beurteilungsrichtlinien,
- Planung und Gestaltung von Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen (vgl. SächsGleiG § 9 Fort- und Weiterbildung (2) Satz 2) sowie Entscheidung über die Platzvergabe bei Fortbildungen für Führungskräfte oder zur Vorbereitung auf Führungspositionen,
- Erstellung und Umsetzung des Gleichstellungsplans,
- Besetzung von, Entsendung in und Vorschläge für Gremien inner- und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowie die Gestaltung der Rahmenbedingungen der Arbeit von Gremien der Dienststelle, sowie
- Privatisierung, Um- oder Neubildung, Ver- oder Zusammenlegung, Auflösung von Dienststellen oder Teilen von Dienststellen sowie eventuell damit verbundene Personalabbaumaßnahmen
SächsGleiG § 20 (2)
- Ermittlung des Bedarfs für mobile Arbeitsbedingungen (vgl. SächsGleiG § 10 (1)) und bei Ablehnung eines Antrags auf flexible Arbeitszeitgestaltung oder mobiler Arbeit zur Wahrnehmung von Familien- und Pflegeaufgaben (vgl. SächsGleiG § 10 (3))
- bei Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- und Pflegeaufgaben (vgl. SächsGleiG § 11 (2))
Frühzeitige Beteiligung heißt: Information in Textform zu einem Zeitpunkt zu dem die jeweilige Entscheidung oder Maßnahme noch gestaltungsfähig ist. SächsGleiG § 20 (1)
In der Regel sind die Gleichstellungsbeauftragten in der Dienststelle zu beteiligen, bevor ein Beteiligungsverfahren nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch durchgeführt wird.
Gleichstellungsbeauftragte und die Dienststellenleitung vereinbaren zu Beginn der Amtszeit ein Informations- und Beteiligungsverfahren. SächsGleiG § 20 (1)
Die frühzeitige Beteiligung räumt den Gleichstellungsbeauftragten keine Entscheidungsbefugnis ein, sondern dient vielmehr einer besseren Einbindung gleichstellungsrelevanter Gesichtspunkte in den verwaltungsinternen Entscheidungsprozess auf der Ebene der Dienststellenleitung. Eine konkrete zeitliche Eingrenzung der „frühzeitigen Beteiligung“ ist aber nicht möglich. Es ist dabei auf den konkreten Einzelfall abzustellen, etwa die Dringlichkeit oder Komplexität der konkreten Maßnahme. Um angesichts der umfassenden Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten eine Überlastung zu verhindern, sollen zu Beginn der Amtszeit die oder der Gleichstellungsbeauftragte und die Dienststellenleitung gemeinsam effektive Kommunikations- und Informationswege finden und möglichst verbindlich vereinbaren. [Begründung zum SächsGleiG S. 71/72]
Beratendes Mitglied in Auswahlgremien SächsGleiG § 20 (3)
Rederecht in Personalversammlungen und bei Besprechungen zwischen Dienststellenleitung und Personalvertretung (an Hochschulen auch Rede- und Antragsrecht in Berufungs- und Findungskommissionen vgl. SächsHSG § 56 (2) Satz 3)
Initiativrecht; das heißt, das Recht einen Initiativantrag zu stellen über den die Dienststelle in maximal einem Monat entscheiden muss SächsGleiG § 20 (5)
Weitere Beteiligungsrechte der Gleichstellungsbeauftragten explizit vorgesehen in § 6 Absatz 2 Satz 1 (Bewerbungs- und Auswahlverfahren), § 10 Abs. 1 Satz 1 (Ermittlung des Bedarfs an mobiler Arbeit), § 10 Absatz 3 Satz 1 (Ablehnung von Anträgen auf flexible Arbeitszeitgestaltung oder mobile Arbeit zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben), § 11 Absatz 2 Satz 1 (Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben), § 24 Absatz 1 (Erstellung von Gleichstellungsplänen) und § 26 Absatz 1 Satz 4 (Gremienbesetzung). [Begründung zum SächsGleiG S. 72/73]
Hinweis aus Gleichstellung im Blick. August 2024. S. 5
Gleichstellungsbeauftragte können für verschiedene Angelegenheiten Anträge stellen. Dieses kann formlos geschehen. Es empfiehlt sich jedoch Anträge in Schriftform zu stellen mit einer Frist innerhalb dessen eine Antwort erwartet wird sowie einer Empfangsbestätigung.
Neben Initiativanträgen sind z.B. folgende Anträge von Gleichstellungsbeauftragten denkbar:
- Anträge auf personelle, sachliche oder räumliche Ausstattung
- Anträge auf Fortbildungen
- Anträge auf Kostenübernahme für Sachverständige oder Referent*innen
- Anträge auf Freistellung
Sollte der Antrag abgelehnt werden können Gleichstellungsbeauftragte ihr Beanstandungsrecht nutzen siehe Beanstandungs- und Klagerecht
Immer dann, wenn die Dienststellenleitung keinen Entscheidungsspielraum hat, sondern lediglich von der Gleichstellungsbeauftragten in Kenntnis gesetzt wird, reicht eine Mitteilung oder Anzeige der Gleichstellungsbeauftragten aus. Dies betrifft Rechte, die der Gleichstellungsbeauftragten qua Gesetz zustehen wie z.B. die Veranstaltung von (Frauen)Versammlungen oder der Übertragung von Aufgaben an die Stellvertretung.
Redaktion
Sinah Hegerfeld I letzte Aktualisierung 10.12.2024