Für jede Dienststelle in der mindestens zehn Frauen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, wird für den Bereich der von ihr bewirtschafteten Stellen ein Gleichstellungsplan für einen Geltungszeitraum von jeweils vier Jahren, der innerhalb dieses Zeitraums nach zwei Jahren an die aktuelle Entwicklung anzupassen ist, erstellt. SächsGleiG § 23 (1)
Die Umsetzung des Gleichstellungsplans ist eine Verpflichtung der Personalverwaltung sowie des Vorgesetzten- und Leitungspersonals. SächsGleiG § 23 (3)
Die Festlegungen im Gleichstellungsplan sind Bestandteil der Personalentwicklungsplanung. SächsGleiG § 23 (2)
Die Personalverwaltung erarbeitet den Gleichstellungsplan sowie die nach 2 Jahren erfolgende Aktualisierung unter frühzeitiger Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten.
Nachdem zwischen der Personalverwaltung und der Gleichstellungsbeauftragten Einvernehmen hergestellt wurde, setzt die Dienststellenleitung den Gleichstellungsplan in Kraft. SächsGleiG § 24 (1)
Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet das für die Vertretung der kommunalen Gebietskörperschaft zuständige Organ innerhalb eines Monats und setzt den Gleichstellungsplan in Kraft. SächsGleiG § 24 (3)
Für eine Gemeindeverwaltung und ihre zugehörigen Ämter und Behörden setzt demnach die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, für einen Landkreis und dessen zugehörige Behörden die Landrätin oder der Landrat den Gleichstellungsplan in Kraft. [Begründung zum SächsGleiG S. 78]
Des Einvernehmens bezüglich der Aktualisierung bedarf es insofern nicht. Gleichstellungsbeauftragte*r hat insoweit lediglich ein Beanstandungsrecht gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3. [Begründung zum SächsGleiG S. 79]
Der Gleichstellungsplan ist dem Gemeinderat, dem Kreistag oder der Verbandsversammlung zur Kenntnisnahme vorzulegen. SächsGleiG § 24 (3)
Die Dienststellenleitung gibt den Gleichstellungsplan den Bediensteten unverzüglich zur Kenntnis und veröffentlicht ihn in der Dienststelle. SächsGleiG § 24 (6)
Unverzüglich nach seinem Inkrafttreten ist der Gleichstellungsplan durch die Dienststellen-leitung in der Dienststelle so bekannt zu machen, dass alle Bediensteten ihn niedrigschwellig zur Kenntnis nehmen können. In Betracht kommen (auch gleichzeitig) die Veröffentlichung im Intranet, ein Aushang an einer zentralen Stelle oder der Versand per E-Mail. [Begründung zum SächsGleiG S. 79]
Auf Verlangen der Gleichstellungsbeauftragten ist ihre Stellungnahme dem Gleichstellungsplan beizufügen. SächsGleiG § 24 (6)
Inhalte des Gleichstellungsplans
1.) Bestandsaufnahme und Analyse der Personalstruktur
- Beschreibung der Situation der weiblichen Beschäftigten und Auswertung der bisherigen Förderung von Frauen
- Inklusive Schätzung der im Geltungszeitraum geplanten Einstellungen, Beförderungen und Gremienbesetzungen
- Unterschiede im Vergleich der Anteile von Frauen und Männern bei Bewerbung, Einstellung, beruflichem Aufstieg und Fortbildung in den einzelnen Bereichen darstellen und begründen SächsGleiG § 25 (5)
Jährlich zum Stichtag 30. Juni wird jeweils nach Geschlechtern aufgeteilt erfasst:
- Personalstruktur in der Dienststelle
- Besetzung von Gremien der Dienststelle und Entsendungen in andere Gremien
- die in der Zeit vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni erfolgten
- Beförderungen, Höhergruppierungen
- Teilnahmen an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen
- durchgeführte Stellenbesetzungsverfahren
- anonymisierten Ergebnisse dienstlicher Beurteilungen. SächsGleiG § 28 Jährliche Statistik (1)
2.) Erfolgskontrolle über die Umsetzung des vorhergehenden Gleichstellungsplan inklusive der Begründung für das Nichterreichen von Zielen SächsGleiG§ 25 (2)
Im Rahmen dieser Erfolgskontrolle muss sich die Dienststellenleitung intensiv mit der Personalstruktur, erkennbaren positiven und negativen Entwicklungen, den Gründen für eine Unterrepräsentanz von Frauen und dem Nichterreichen von Zielvorgaben auseinandersetzen. [Begründung zum SächsGleiG S. 80]
3.) Konkrete Zielvorgaben und Maßnahmen um die Unterrepräsentanz von Frauen abzubauen
Sind im Geltungszeitraum personalwirtschaftliche Maßnahmen vorgesehen, die zu einer Sperrung oder einem Wegfall von Stellen führen, und sind Frauen unterrepräsentiert, hat der Gleichstellungsplan vorzugeben, dass sich der Anteil der Frauen zumindest nicht verringern darf. SächsGleiG§ 25 (3)
Soweit Frauen in einzelnen Bereichen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer hat die Dienststelle nach Maßgabe der Zielvorgaben des Gleichstellungsplans und entsprechender Personalplanung, um der Unterrepräsentanz von Frauen zu begegnen, deren Anteil zu erhöhen. (SächsGleiG § 7 Auswahlentscheidung Absatz 3)
Übergangsfristen
Beträgt beim Inkrafttreten des SächsGleiG die Geltungsdauer eines Frauenförderplans einer Dienststelle nach dem Sächsischen Frauenförderungsgesetz noch weniger als zwei Jahre, ist erstmals zwölf Monate nach Inkrafttreten des SächsGleiG ein Gleichstellungsplan vorzulegen.
Der Geltungszeitraum dieses Gleichstellungsplans beginnt 18 Monate nach Inkrafttreten des SächsGleiG. Bis zum Inkrafttreten des Gleichstellungsplans bleibt der Frauenförderplan in Kraft. SächsGleiG§ 31 (2)
Redaktion
Sinah Hegerfeld I letzte Aktualisierung 10.12.2024