Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten ist gleichwertig zur hauptberuflichen Tätigkeit zu behandeln. SächsGleiG § 17 (2)
Die Gleichstellungsbeauftragten sind von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten ganz oder teilweise freizustellen, soweit es nach Art und Größe der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. SächsGleiG § 18 (1)
Die notwendigen personellen, räumlichen und sachlichen Mittel zur Ausübung der Tätigkeit sind zur Verfügung zu stellen. SächsGleiG § 18 (4)
„Die Tätigkeit der Gleichstellungsbeauftragten ist gleichwertig zur hauptberuflichen Tätigkeit zu behandeln. Damit sie sich den Aufgaben der Gleichstellungsarbeit mit voller Aufmerksamkeit widmen können, sind die Amtsinhaberinnen von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten im erforderlichen Umfang freizustellen.
Dieser Umfang bestimmt sich nach Art und Größe der Dienststelle und dem Aufwand, welcher zur ordnungsgemäßen Durchführung der mit dem Amt einhergehenden Aufgaben erforderlich ist. Eine Orientierung können die verbindlichen Freistellungsregelungen für die Gleichstellungsbeauftragten der Staatsverwaltung bieten.“
Die Sprechstunden und Versammlungen der Gleichstellungsbeauftragten finden innerhalb der Dienstzeit statt. SächsGleiG § 19 (5)
Hinsichtlich der Freistellung der Gleichstellungsbeauftragten in den kommunalen Dienststellen wird in § 18 Absatz 1 die Formulierung des § 19 Absatz 2 Satz 1 SächsFFG übernommen, so dass es auch hinsichtlich des Umfangs der Freistellungen zu keiner Änderung kommen wird. Bezüglich der Ausstattung der Gleichstellungsbeauftragten gilt für kommunale Dienststellen ausschließlich § 18 Absatz 4 Satz 1, der die Formulierung des § 19 Absatz 2 Satz 2 SächsFFG übernimmt. [Begründung zum SächsGleiG S. 38/39]
Redaktion
Sinah Hegerfeld I letzte Aktualisierung 10.12.2024