In jeder Kommunalen Dienststelle in der mindestens zehn Frauen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, hat die Dienststellenleitung auf Vorschlag der weiblichen Bediensteten mit ihrer Einwilligung eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin zu bestellen. SächsGleiG § 13 (3)
Jede Gemeindeverwaltung und jedes Landratsamt wird mit all seinen Behörden zu einer Dienststelle zusammengefasst. Das bedeutet z. B. auch, dass die Stadtverwaltung Leipzig mit allen ihren Ämtern und Behörden eine (sehr große) Dienststelle ist. Sollen in so großen Verwaltungen dennoch Ansprechpersonen in den einzelnen Ämtern und Behörden eingesetzt werden, kommt die Bestellung von Vertrauenspersonen gemäß § 14 Absatz 2 in Betracht. Ergänzend wird in Satz 3 klargestellt, dass Eigenbetriebe von Kommunen unabhängig von der Anzahl der Bediensteten eigene Dienststellen bilden. Demgegenüber sind Betriebe des Freistaates Sachsen (z. B. Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB)) unter Satz 1 als Dienststelle zu subsumieren. [Begründung zum SächsGleiG S. 45]
Der Wirkungskreis dieser Gleichstellungsbeauftragten bezieht sich auf alle Behörden und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen der Gemeinde, Landkreise und anderen Gemeindeverbände mit Ausnahme von Eigenbetrieben. Zu den anderen Gemeindeverbänden gehören die Verwaltungsverbände und Zweckverbände. Auf privatrechtliche Eigen- und Beteiligungsgesellschaften der Kommunen ist das SächsGleiG nicht anwendbar. [Begründung zum SächsGleiG S. 63]
Ein Verfahren zur Einholung bzw. Abgabe der Vorschläge ist nicht festgelegt. Es muss jedoch von der kommunalen Dienststelle gewährleistet werden, dass allen weiblichen Bediensteten die Gelegenheit gegeben wird, unter den für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten vorgeschlagenen Frauen diejenige zu ermitteln, die das größte Vertrauen besitzt. Die Dienststellenleitung ist nicht gezwungen, dem Vorschlag der weiblichen Bediensteten zu folgen. [Begründung zum SächsGleiG S. 63]
Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten der Kommunalen Dienststellen können auch von den Kommunalen Gleichstellungsbeauftragten der Gemeinde (nach SächsGemO) oder des Landkreises (nach SächsLKrO) in Personalunion/Doppelfunktion wahrgenommen werden sofern es sich bei der Kommunalen Gleichstellungsbeauftragten um eine Frau handelt. SächsGleiG § 13 (3)
§ 64 Absatz 2 Sächsischen Gemeindeordnung
Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frau und Mann in Familie, Beruf und Gesellschaft sowie zur Schaffung von Chancengerechtigkeit für alle Geschlechter im örtlichen Zuständigkeitsbereich haben die Gemeinden mit eigener Verwaltung Kommunale Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. In Gemeinden mit mehr als 17 000 Einwohnern soll diese Aufgabe hauptamtlich erfüllt werden. Näheres regelt die Hauptsatzung.
§ 60 Absatz 2 der Sächsischen Landkreisordnung
Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frau und Mann in Familie, Beruf und Gesellschaft sowie zur Schaffung von Chancengerechtigkeit für alle Geschlechter im örtlichen Zuständigkeitsbereich haben die Landkreise Kommunale Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Sie sollen hauptamtlich tätig sein. Das Nähere regelt die Hauptsatzung.
2.3.2.2. Kommunale Gleichstellungsbeauftragte (Artikel 5)
[…] § 64 Absatz 2 Sächsische Gemeindeordnung(SächsGemO) wird aus demografischen Gründen geringfügig dahingehend geändert, dass die Kommunalen Gleichstellungsbeauftragten bereits in Gemeinden mit mehr als 17.000 Einwohnerinnen und Einwohner (anstatt bisher 20.000) hauptamtlich tätig sein sollen. Nach der sächsischen Einwohnerstatistik mit Stand 31. März 2022 erweitert sich der von dieser Regelung betroffene Kreis von Gemeinden von bisher 24 auf 34. Die Gemeinden entscheiden gemäß § 64 Absatz 2 Satz 3 SächsGemO selbst über den Umfang der Hauptamtlichkeit. [Begründung zum SächsGleiG S. 39]
Nach Satz 3 und 4 können die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten in den Gemeinden und Gemeindeverbänden mit weniger als 17.000 Einwohnern von den kommunalen Gleichstellungsbeauftragten wahrgenommen werden. Von dieser Möglichkeit kann aber nur Gebrauch gemacht werden, wenn eine Bedienstete der jeweiligen Kommune zur Kommunalen Gleichstellungsbeauftragten bestellt ist. Somit sind die Kommunen verpflichtet, entweder eine Gleichstellungsbeauftragte in der Dienstelle und eine Stellvertreterin zu bestellen oder aber die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten in der Dienststelle auf die Kommunale Gleichstellungsbeauftragte zu übertragen und eine Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten in der Dienststelle zu bestellen. [Begründung zum SächsGleiG S. 63]
Wer kann zur Gleichstellungsbeauftragten bestellt werden
Alle weiblichen Bediensteten, außer Personen, die befugt sind Entscheidungen in den Personalangelegenheiten der Dienststelle vorzubereiten oder selbstständig zu treffen. SächsGleiG § 15 (5)
Im Unterschied zu den Dienststellen der Staatsverwaltung betrifft der Ausschluss also nicht Personen, die der Personalvertretung oder Schwerbehindertenvertretung angehören. [Begründung zum SächsGleiG S. 67]
Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl und Wiederbestellung ist möglich. SächsGleiG § 13 (5)
In neu gebildeten Dienststellen muss innerhalb von sechs Monaten eine neue Gleichstellungsbeauftragte oder ein neuer Gleichstellungsbeauftragter bestellt werden. Bis dahin bleiben die bisherigen Gleichstellungsbeauftragten im Amt. SächsGleiG § 13 (6)
Scheidet dort die kommunale Gleichstellungsbeauftragte vorzeitig aus, vertritt die Stellvertreterin sie bis zur Neubestellung einer Gleichstellungsbeauftragten. Die Neubestellung muss von der Dienststellenleitung unverzüglich initiiert werden. [Begründung zum SächsGleiG S. 68]
Sollte keine Gleichstellungsbeauftragte oder kein Gleichstellungsbeauftragter bestellt sein, ist vorübergehend die oder der Gleichstellungsbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle zuständig SächsGleiG § 13 (6)
2.3.2.1. Kommunale Dienststellen (Artikel 1)
Auch in den kommunalen Dienststellen werden die bisherigen Frauenbeauftragten des § 18 SächsFFG durch Gleichstellungsbeauftragte abgelöst. Das SächsGleiG enthält aber umfassende Sonderregelungen, die jeweils die Rechtslage des SächsFFG für die kommunalen Dienststellen nachzeichnen. Die Pflicht zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten betrifft gemäß § 13 Absatz 3 Satz 1 und 2 die gleichen kommunalen Dienststellen wie bisher. Es werden keine zusätzlichen Dienststellen verpflichtet. [Begründung zum SächsGleiG S. 38/39]
Die*der Gleichstellungsbeauftragte trägt die Gesamtverantwortung für die Aufgabenerledigung.
Die*der Gleichstellungsbeauftragte kann Aufgaben dauerhaft an die Stellvertretung delegieren mit deren Zustimmung.
Der Entzug von Aufgaben ist zustimmungsfrei. SächsGleiG § 14 (1)
Grundsätzlich soll die Stellvertretung nur im Vertretungsfall tätig werden. Abweichend ist gemäß Absatz 1 aber auch die ständige Übertragung einzelner Aufgaben von Gleichstellungsbeauftragten auf ihre Stellvertretung möglich. Mit der dauerhaften Aufgabenübertragung erhält die oder der Stellvertretende die gleichen Rechte und Pflichten wie die oder der Gleichstellungsbeauftragte. Dennoch ist die Stellvertretung an Weisungen der oder des Gleichstellungsbeauftragten gebunden. Es handelt sich hierbei sowie bei der Änderung oder Aufhebung der Aufgabenübertragung um eine Ermessensentscheidung der oder des Gleichstellungsbeauftragten, die aber des Einverständnisses der Stellvertretung bedarf. Die Gesamtverantwortung für die Ausführung des Amtes verbleibt bei der oder dem Gleichstellungsbeauftragten, die oder der die Leitlinien der Aufgabenerfüllung vorgibt.
Die Regelung des Absatzes 1 bezweckt, die Gleichstellungsbeauftragten bei der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung zu unterstützen und zu entlasten, insbesondere in einer großen Dienststelle oder der Zuständigkeit für mehrere Dienststellen. Eine dauerhafte Aufgabenteilung kommt insbesondere auch bei einer Teilzeitbeschäftigung der oder des Gleichstellungsbeauftragten in Betracht oder zur Erhaltung ihrer oder seiner fachlichen Kompetenz im bisherigen hauptamtlichen Aufgabengebiet. Dementsprechend sind individuelle Vereinbarungen zur Verteilung der Freistellung von Gleichstellungsbeauftragten und Stellvertretung vom Hauptamt möglich. [Begründung zum SächsGleiG S. 64]
Wenn Aufgaben an die Stellvertretung delegiert wurden, kann diese in diesem Bereich ihre Rechte als Gleichstellungsbeauftragte vollumfänglich eigenständig bearbeiten. Dies beinhaltet auch das Verfassen von Stellungnahmen, Stellen von Anträgen oder die Beanstandung. Wichtig ist, dass der Umfang der übertragenen Aufgaben genau benannt ist und der zeitliche Rahmen, den die Aufgaben umfassen gut skizziert ist, damit die Stellevertretung auch entsprechend entlastet werden kann. (Vgl. Gleichstellung im Blick. August 2024. S. 11)
Siehe auch Ressourcen, Ausstattung und Freistellung
Redaktion
Sinah Hegerfeld I letzte Aktualisierung 10.12.2024