Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Dienststellenleitung auf Vorschlag der*des Gleichstellungsbeauftragten in Nebenstellen und Teilen von Dienststellen eine Vertrauensperson aus dem Kreis der Bediensteten vor Ort zu bestellen.

Die Bestellung einer Vertrauensperson kann auch erfolgen, wenn in Dienststellen kein*e Gleichstellungsbeauftragte bestellt wurde.

Die Vertrauensperson soll in angemessenem Umfang von ihren sonstigen Dienstpflichten freigestellt werden.

 SächsGleiG § 14 Stellvertretung und Vertrauensperson

(2) In Teilen von Dienststellen, die die Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes erfüllen, hat die Dienststellenleitung auf Vorschlag der oder des Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensperson aus dem Kreis der Bediensteten vor Ort zu bestellen.

Sächsisches Personalvertretungsgesetz § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2

 3) Nebenstellen und Teile von Dienststellen gelten als selbständige Dienststellen, wenn ihnen mehr als 60 Beschäftigte angehören, oder sie

a) durch Aufgabenbereiche und Organisation eigenständig sind oder

b) durch Aufgabenbereiche oder Organisation eigenständig sind und sich nicht in räumlich angrenzender Umgebung des Geländes der Hauptdienststelle befinden

SächsGleiG § 14 Stellvertretung und Vertrauensperson

(2) […] In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 4 (Erfolgt keine Bestellung, ist die oder der Gleichstellungsbeauftragte der nächsthöheren Dienststelle zuständig.)  kann auf Vorschlag der oder des zuständigen Gleichstellungsbeauftragten eine Vertrauensperson bestellt werden. Die Vertrauensperson soll in angemessenem Umfang von ihren sonstigen Dienstpflichten freigestellt werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Dienststellen gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 und 3. (Kommunale Dienststellen)

Begründung zum SächsGleiG S. 36

 Soweit Vertrauenspersonen freigestellt werden, wird im Folgenden für die Berechnung des Erfüllungsaufwands ein Umfang von 0,02 VZÄ angesetzt. […] Es wird wie bei den Gleichstellungsbeauftragten die durchschnittliche Einordnung in die Laufbahngruppe 2 Einstiegsebene 1 (LG/E 2.1) bzw. in die Entgeltgruppen 9 bis 12 des TV-L angesetzt. 

Begründung zum SächsGleiG S. 65

Hinsichtlich des Geschlechts der Vertrauensperson macht das Gesetz keine Vorgabe. Aufgabe der Vertrauensperson ist es, eine Verbindung zwischen der oder dem Gleichstellungsbeauftragten und den Bediensteten vor Ort zu schaffen und zu halten. Die Vertrauensperson entlastet die Gleichstellungsbeauftragten vor allem in den Informations- und Kommunikationsaufgaben vor Ort. In Einzelfällen kann die oder der Gleichstellungsbeauftragte einzelne Aufgaben auf die Vertrauensperson übertragen. Sie soll dann entsprechend von ihren Dienstpflichten entlastet werden. Hier sollte eine Verständigung zwischen Gleichstellungsbeauftragter oder Gleichstellungsbeauftragtem, Vertrauensperson und deren Dienststellenleitung erfolgen. Die Befugnisse der Vertrauensperson richten sich sowohl in formaler als auch inhaltlicher Hinsicht nach den Absprachen mit der oder dem Gleichstellungsbeauftragten, die oder der auch hier die Gesamtverantwortung trägt und Leitlinien vorgibt.

 […] Da die Vertrauensperson das Bindeglied zum Dienststellenteil ist, schlägt die oder der zuständige Gleichstellungsbeauftragte die Vertrauensperson aus dem Kreis der dortigen Bediensteten vor. Die Dienststellenleitung ist an den Vorschlag der oder des Gleichstellungsbeauftragten gebunden.

 Absatz 2 Satz 2 räumt die Möglichkeit der Bestellung einer Vertrauensperson in kleinen Dienststellen (weniger als 20 Bedienstete) ein. Die Dienststellenleitung ist hinsichtlich des „Ob“ der Bestellung einer Vertrauensperson nicht an den Vorschlag der oder des Gleich-stellungsbeauftragten gebunden. Entschließt sich die Dienststelle jedoch zur Bestellung einer Vertrauensperson, ist sie an einen Vorschlag der oder des Gleichstellungsbeauftragten hinsichtlich der konkreten Person gebunden. 

In Schulen hat die Schulleitung auf Vorschlag der Bediensteten eine Vertrauensperson zu bestellen und die zuständige Gleichstellungsbeauftragte oder den zuständigen Gleichstellungsbeauftragten unverzüglich in Kenntnis zu setzen. (siehe SächsGleiG § 14 (3)

Begründung zum SächsGleiG S. 45

Für den Bereich der Schulen wird in § 4 Absatz (2) Satz 4 ebenfalls ein eigener Dienststellenbegriff definiert, für den jeweils die Standorte des Landesamtes für Schule und Bildung und die in deren jeweils örtlicher Zuständigkeit liegenden öffentlichen Schulen zu einer Dienststelle zusammengefasst werden. 

Die Vertrauenspersonen in Schulen sind von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freizustellen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (siehe SächsGleiG § 14 (3)

Begründung zum SächsGleiG S. 37

Die Einführung der Vertrauenspersonen entlastet die […] Schulen in Sachsen von der bisherigen Pflicht zur Bestellung einer Frauenbeauftragten. […] Gemäß § 4 Absatz 2 Satz 4 sind Schulen keine eigenen Dienststellen, sondern werden mit dem jeweils zuständigen Standort des Landesamts für Schule und Bildung (LaSuB) zu einer Dienststelle zusammengefasst. Die dann zuständigen Gleichstellungsbeauftragten werden in den LaSuB-Standorten verortet sein. Um dennoch die Gleichstellungsbelange in den Schulen vor Ort berücksichtigen zu können, sieht § 14 Absatz 3 dort die Pflicht zur Bestellung von Vertrauenspersonen vor, die im erforderlichen Umfang freizustellen sind. 

Begründung zum SächsGleiG S. 65

 14 Absatz 3 enthält Regelungen zur Bestellung von Vertrauenspersonen in Schulen. In jeder Schule ist eine Vertrauensperson zu bestellen. Im Gegensatz zu den in Absatz 2 erfassten Dienststellen, wird diese Person nicht durch die zuständige Gleichstellungsbeauftragte vorgeschlagen, sondern auf Vorschlag der Lehrerkonferenz oder der Bediensteten durch die Schulleitung bestellt. Die oder der zuständige Gleichstellungsbeauftragte wird über das Ergebnis informiert. 

Vertrauenspersonen sind das Auge und Ohr der Gleichstellungsbeauftragten. Sie geben Informationen zur Gleichstellung an Beschäftigte weiter und geben Informationen über die Gleichstellung vor Ort an die ihnen zugeordneten Gleichstellungsbeauftragten weiter. Sie werden nicht gewählt oder bestellt und haben somit nicht die gleichen Rechte wie die Gleichstellungsbeauftragten und Stellvertretungen.

Das SächsGleiG sieht Vertrauenspersonen an Schulen und Nebenstellen und Teilen von Dienststellen der Staatsverwaltung vor. Jedoch nicht an kommunalen Dienststellen und Hochschulen – es sei denn es ist in der Grundordnung der jeweiligen Hochschule vorgesehen.

 

Redaktion

Sinah Hegerfeld I letzte Aktualisierung 10.12.2024