Was ist das Sächsische Frauenfördergesetz?
Das Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (SächsFFG) von 1994 wurde am 01. Januar 2024 abgelöst durch das Sächsische Gleichstellungsgesetz (SächsGleiG).
Das SächsFFG galt für die Kommunen, Behörden, Gerichte und sonstige öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen und Betriebe im Freistaat Sachsen.
Ziel des SächsFFG war es, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern. Der Staat soll eine Vorbild- und Vorreiterrolle in diesem Bereich einnehmen und privaten Arbeitgeber*innen zeigen, wie es geht. Dazu gehören auch Maßnahmen gegen die Unterrepräsentanz von Frauen* in bestimmten Bereichen, die verbindlich vereinbart und in Frauenförderplänen überprüfbar festgehalten werden.
Übergangsfristen
Das neue Sächsische Gleichstellungsgesetz (SächsGleiG) enthält in $31 die Übergangsfrist, dass die Gleichstellungsbeauftragten und ihre Stellvertretungen innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten des SächsGleiG zu bestellen sind. Bis zu diesem Zeitpunkt führen die nach § 18 des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes bestellten Frauenbeauftragten und ihre Stellvertreterinnen ihr Amt nach den Bestimmungen des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes weiter. Ihre Amtszeit endet mit der Bestellung einer oder eines Gleichstellungsbeauftragten.