Welche Aufgaben und Rechte haben Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte an Hochschulen?

Die Rechte von Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen in Sachsen werden  auf Landesebene im Sächsischen Frauenfördergesetz und im Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetz definiert. Darüber hinaus finden sich Regelungen zum Status der Gleichstellungsbeauftragten auch in den Grundordnungen der jeweiligen Hochschulen. Vorgaben zur Rolle der Gleichstellungsbeauftragten in Berufungsverfahren lassen sich häufig in Berufungsordnungen der einzelnen Hochschulen finden.

Zentrale und dezentrale Gleichstellungsbeauftragte – Wahl und Amtszeit

Laut Sächsischem Hochschulfreiheitsgesetz wird an jeder Hochschule ein*e zentrale*r Gleichstellungsbeauftragte*r sowie ein*e Stellvertreter*in gewählt. Darüber hinaus werden von den Mitgliedern jeder Fakultät und zentralen Einrichtung dezentrale Gleichstellungsbeauftragte und Stellvertreter*innen gewählt. Zentrale Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreter*in werden wiederum von den dezentralen Gleichstellungsbeauftragten der Fakultäten und zentralen Einrichtungen gewählt.

Wählbar sind Vertreter*innen aller Mitgliedergruppen. Das heißt: Professor*innen, Juniorprofessor*innen (Hochschullehrer*innen), wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter*innen einschließlich der Akademischen Assistent*innen, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfskräfte, akademische Mitarbeiter*innen, Studierende und sonstige Mitarbeiter*innen aus der Verwaltung.

Während in Sachsen sowohl Frauen* als auch Männer* für das Amt der*des Gleichstellungsbeauftragten gewählt werden können, können in den meisten anderen Bundesländern ausschließlich Frauen* Gleichstellungsbeauftragte werden. Wird die Aufgabe der Frauenbeauftragten und der*des Gleichstellungsbeauftragten in Personalunion besetzt, muss dies eine Frau* sein, da nach dem Sächsischen Frauenförderungsgesetz nur Frauen* als Frauenbeauftragte eingesetzt werden können.

Sofern die Grundordnung der jeweiligen Hochschule es nicht anders vorschreibt, werden Gleichstellungsbeauftragte für 5 Jahre gewählt. Eine kürzere Amtszeit ist auch möglich, mindestens jedoch 3 Jahre. Wird ein*e Gleichstellungsbeauftragte*r aus der Gruppe der  Studierenden gewählt beträgt die Amtszeit 1 Jahr.

Die Gleichstellungsbeauftragte wird laut SächsHFG vom Rektorat rechtzeitig über alles für die Erfüllung ihrer Aufgaben Erforderliche unterrichtet und von ihren sonstigen Dienstaufgaben durch eine „angemessene“ Freistellung entlastet.