Welche gesetzlichen Grundlagen spielen an Hochschulen eine Rolle?
Die Vorgaben zu Gleichstellung und Chancengleichheit, die in Gesetzen und Verordnungen auf EU- und Bundesebene festgeschrieben sind, werden in der jeweiligen Gesetzgebung der einzelnen Bundesländer noch einmal konkretisiert und spezifiziert. Daher werden auch die Aufgaben und Rechte von Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen größtenteils auf Landesebene und zunehmend auf Ebene der einzelnen Hochschulen festgeschrieben.
Es ist jedoch als Gleichstellungsbeauftragte an Hochschulen hilfreich folgende Gesetze auf Bundesebene zu kennen:
- Grundgesetz
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Wissenschaftszeitvertragsgesetz
- Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse: Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Gesetzesgrundlage in Sachsen
Besonders relevant auf Landesebene für den Status und die Rechte sächsischer Gleichstellungsbeauftragter an Hochschulen sind das Sächsische Gleichstellungsgesetz (SächsGleiG) und das Sächsische Hochschulgesetz (SächsHSG).
Während das Sächsische Gleichstellungsgesetz für jede Körperschaft des öffentlichen Rechtes gültig ist und somit auch für Hochschulen, enthält das Sächsische Hochschulgesetz Regelungen für alle Hochschulen, so auch zu Fragen der Gleichstellung.
Das Sächsische Hochschulgesetz (SächsHSG) gilt als lex specalis zum Sächsischen Gleichstellungsgesetz. Das heißt, das SächsGleiG gilt für Gleichstellungsbeauftragte an Hochschulen, sofern das SächsHSG nichts Abweichendes vorsieht oder die Gültigkeit einzelner Paragraphen für Gleichstellungsbeauftragte an Hochschulen im SächsGleiG explizit ausgeschlossen werden.
Das heiß, die §§ 13 bis 22 des SächsGleiG gelten für Hochschulen nur, soweit im Sächsischen Hochschulgesetz (SächsHSG) nichts Abweichendes geregelt ist. (SächsGleiG § 13 (4))
SächsGleiG § 13 Absatz 4 regelt das Verhältnis des SächsGleiG zum Sächsischen Hochschulgesetz (SächsHSG), das eigene und vom SächsGleiG abweichende Regelungen für die dortigen Gleichstellungsbeauftragten enthält. Angesichts der besonderen Autonomie der Hochschulen (Artikel 5 Absatz 3 GG) gilt das Gleichstellungsgesetz dort nur soweit das SächsHSG keine oder keine abweichenden Regelungen enthält. Bei voneinander abweichenden Regelungen und in Konfliktfällen sind die wegen des Hochschulbezugs spezielleren Regelungen des SächsHSG anzuwenden (lex specialis derogat legi generali). Das SächsHSG enthält insbesondere abweichende Regelungen zur Amtszeit und zum Wahlverfahren der dortigen Gleichstellungsbeauftragten. [Begründung zum SächsGleiG S. 63]
Die Landeshochschulgesetze haben allerdings einen großen Wandel durchlaufen und auch viele ihrer Geltungsbereiche – auch im Hinblick auf Gleichstellungsfragen – eingebüßt (z.B. bei Regelungen zu Berufungsverfahren, Zusammensetzung von Gremien und Organen oder der Entlastung der Gleichstellungsbeauftragten) sodass viele Vorgaben auch in die Autonomie der Hochschulen gelegt wurden und sich teils von Hochschule zu Hochschule unterscheiden.
Verordnungen und Dokumente
Hier ist es wichtig die Verordnungen und Dokumente der eigenen Hochschule zu kennen. Für Gleichstellungsbeauftragte sind hierbei folgende Verordnungen auf Hochschulebene besonders relevant:
Spezielle Programme
Darüber hinaus gibt es spezielle Förderprogramme, die Gleichstellung und Chancengerechtigkeit an Hochschulen fördern und unterstützen:
Redaktion
Sinah Hegerfeld I letzte Aktualisierung 10.12.2024