Seit dem 1. Januar 2024 ist das neue Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (SächsGleiG) in Kraft getreten. Das Gleichstellungsgesetz löst damit das aus dem Jahr 1994 stammende Sächsische Frauenförderungsgesetz ab. Mit einer Übergangsfrist von 18 Monaten wird das Gesetz bis Mitte 2025 für die gesamte Landesverwaltung und die kommunalen Verwaltungen rechtlich bindend werden.

Nach den Regelungen des SächsGleiG können sowohl Frauen als auch Männer das Amt der*des Gleichstellungsbeauftragten übernehmen. Aufgabe der*des Gleichstellungsbeauftragten ist es, die Vorgaben des SächsGleiG  und weiterer einschlägiger Gesetze zu überwachen und die Führungskräfte  der Dienststelle zu beraten: Zur Verwirklichung der Gleichstellung  von Frauen* und Männern* und zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Pflege mit der Berufstätigkeit und der Herstellung von Chancengerechtigkeit für alle Bediensteten im Öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen.

Wahl /Bestellung der Gleichstellungs-

beauftragten

Rechtliche Stellung

Aufgabenbereiche, Informations- und Beteiligungsrechte

Ressourcen, Ausstattung und Freistellung

Gleichstellungspläne

Beanstandungs- und Klagerecht

Zusammenarbeit und Abgrenzung zum Personalrat

Redaktion

Sinah Hegerfeld I letzte Aktualisierung 10.12.2024