Welche gesetzlichen Grundlagen liegen der kommunalen Gleichstellungsarbeit zugrunde?

Grundsätzlich leitet sich der Auftrag der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten aus übergeordneten Normen ab, an die jegliche öffentliche, staatliche Institution in ihrem Handeln gebunden ist. Dass sie diese Normen nicht aus den Augen verlieren, daran sollen die Gleichstellungsbeauftragten erinnern und konkrete Anwendungen vorschlagen.

Diese grundlegenden Normen und Verpflichtungen sind

Dieses Recht verpflichtet selbstverständlich auch die kommunalen Autoritäten diesem übergeordneten Ziel.

Gesetzesgrundlage in Sachsen

Landkreise und Gemeinden mit mehr als 17.000 Einwohner*innen sind laut § 60 der Sächsischen Landkreisordnung und § 64 der Sächsischen Gemeindeordnung verpflichtet, hauptamtlich tätige kommunale Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen.

Diese Landesgesetze wurden im Zuge der Novellierung des Gleichstellungsrechts in Sachsen 2023 in der Aufgabenbeschreibung etwas konkretisiert. Hier heißt es nun:

§64 (2) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frau und Mann in Familie, Beruf und Gesellschaft sowie zur Schaffung von Chancengerechtigkeit für alle Geschlechter im örtlichen Zuständigkeitsbereich haben die Gemeinden mit eigener Verwaltung Kommunale Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. In Gemeinden mit mehr als 17 000 Einwohnern soll diese Aufgabe hauptamtlich erfüllt werden. Näheres regelt die Hauptsatzung.

§64 (3) Die Beauftragten sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und können an den Sitzungen des Gemeinderats und der für ihren Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.“

Aus dem Wort „unabhängig“ zur Beschreibung ihrer speziellen Rechtsstellung ergeben sich die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten auf Ausstattung, Freistellung und Weisungsungebundenheit. Aus der Aufgabenstellung als Querschnittaufgabe im Sinne des „Gender Mainstreaming“ ergibt sich die direkte Zuordnung zur Verwaltungsspitze.

Aufgaben

Die konkreten Aufgaben und Kompetenzen externer kommunaler Gleichstellungsbeauftragter werden in der Hauptsatzung festgeschrieben. Die Aufgaben und Kompetenzen von hauptamtlichen kommunalen Gleichstellungsbeauftragten können auch noch spezifischer durch die Verwaltungsleitung mittels einer Dienstanweisung übertragen werden.

Konkrete Rechte und Pflichten von ehrenamtlich tätigen Gleichstellungsbeauftragten werden ausschließlich in der Hauptsatzung festgeschrieben.

Weisungsungebundenheit

In Sachsen ist die fachliche Weisungsungebundenheit der Gleichstellungsbeauftragten gesetzlich verankert (SächsGemO §64 (3)/SächsLKrO §60 (3)): „sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig.“

Hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte unterliegen jedoch bezüglich der verwaltungsinternen Regelungen innerhalb von Gemeinde- oder Kreisverwaltungn der Dienstaufsicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und innerhalb des Landkreises der Landrätin oder des Landrates.

Organisatorische Ansiedlung der Gleichstellungsbeauftragten

Da die Querschnittsaufgaben der Gleichstellungsbeauftragten ämterübergreifend sind und alle Bereiche der Gemeinde-, Stadt-, oder Landkreispolitik und Landkreisverwaltung berühren, hat sich die Ansiedlung der Gleichstellungsbeauftragten als Stabsstelle an der Verwaltungsspitze bewährt, wo sie der Unterstützung und Beratung der Behördenleitung dient, jedoch keine Weisungsbefugnis gegenüber anderen Organisationseinheiten der Verwaltung besitzt.

Personelle Ausstattung – Freistellung

Auch ehrenamtliche kommunale Gleichstellungsbeauftragte haben zur Durchführung ihrer Aufgaben einen Mindestanspruch auf die Freistellung von anderweitigen dienstlichen Tätigkeiten und auch auf die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendige Ausstattung. Hinsichtlich der Freistellung ehrenamtlicher Gleichstellungsbeauftragter ist eine Festlegung in der Hauptsatzung der Kommune wünschenswert. Ab 17.000 Einwohner*innen ist die Tätigkeit hauptamtlich auszuführen. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben (vgl. SächsGemO §64).

Da Gleichstellungsbeauftragte auch außer Haus im Einsatz sind, sollte eine Abwesenheitsvertretung gewährleistet werden. Je nach Größe der Verwaltung und nach Definition der Rolle und Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten sollten ihr Mitarbeiter*innen zugeordnet werden. Dies unterliegt dem Gestaltungsspielraum der einzelnen Kommunen. In Landkreisen und großen Städten haben sich größere Teams für den Aufgabenbereich bewährt.

Finanzielle, räumliche und technische Ausstattung

Die Finanzierung durch eigene Haushaltsmittel ist bei vielen hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten üblich und sollte auch Ehrenamtlichen gewährleistet werden, da durch das Beantragen von Geldern für jedes einzelne Vorhaben die Weisungsfreiheit und der Handlungsspielraum der Gleichstellungsbeauftragten in Frage gestellt wird. Bei einer guten Zusammenarbeit zum Beispiel mit der Öffentlichkeitsarbeit oder mit einer Bildungseinrichtung der Kommune lassen sich die Spielräume manchmal auch anderweitig gestalten.

Auch ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte haben einen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Ihnen sollte – genauso wie auch den hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten – eine angemessene und geeignete Ausstattung zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehört die der Tätigkeit entsprechende technische Büroausstattung und Ausstattung für mobiles Arbeiten, ein Diensthandy, Fachliteratur, Reisekosten, Weiterbildungskosten und Repräsentationskosten.

Sofern kein eigener Raum zum Beispiel für die Beratungstätigkeiten der Gleichstellungsbeauftragten zur Verfügung steht, sollte mindestens die Möglichkeit bestehen, einen separaten, abschließbaren Raum für Sprechstunden, Besprechungen oder Ähnliches zu nutzen.