…nach Sächsischem Hochschulgesetz (SächsHSG) und Sächsischem Gleichstellungsgesetz (SächsGleiG)
Das Sächsische Gleichstellungsgesetz gilt an Hochschulen nur soweit im Sächsischen Hochschulgesetz nichts Abweichendes geregelt ist.
Bislang gab es in der Praxis an vielen sächsischen Hochschulen Frauenbeauftragte nach den Regelungen des alten Sächsischen Frauenfördergesetzes und Gleichstellungsbeauftragte nach den Regelungen des Sächsischen Hochschulgesetzes – auch oftmals in Personalunion.
Der Zuständigkeitsbereich unterschied sich an vielen Hochschulen oftmals dadurch, dass die Gleichstellungsbeauftragte für das wissenschaftliche Personal und die Studierenden zuständig war, während der Verantwortungsbereich der Frauenbeauftragten bei dem nicht-wissenschaftlichen Personal an Hochschulen lag.
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Rechtliche Grundlagen für die Gleichstellungsarbeit an Hochschulen
Aufgabe und Rechte von Gleichstellungs-
beauftragten an Hochschulen
Ressourcen, Ausstattung und Freistellung
Gleichstellungsplan und Gleichstellungs-
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Beanstandungs- und Klagerecht
Zusammenarbeit und Abgrenzung zum Personalrat
Gestaltungsmöglichkeiten und Best Practices an Hochschulen
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Sinah Hegerfeld I letzte Aktualisierung 10.12.2024