…nach Sächsischem Hochschulgesetz (SächsHSG) und Sächsischem Gleichstellungsgesetz (SächsGleiG)

Das Sächsische Gleichstellungsgesetz gilt an Hochschulen nur soweit im Sächsischen Hochschulgesetz nichts Abweichendes geregelt ist.

Bislang gab es in der Praxis an vielen sächsischen Hochschulen Frauenbeauftragte nach den Regelungen des alten Sächsischen Frauenfördergesetzes und Gleichstellungsbeauftragte nach den Regelungen des Sächsischen Hochschulgesetzes – auch oftmals in Personalunion.

Der Zuständigkeitsbereich unterschied sich an vielen Hochschulen oftmals dadurch, dass die Gleichstellungsbeauftragte für das wissenschaftliche Personal und die Studierenden zuständig war, während der Verantwortungsbereich der Frauenbeauftragten  bei dem nicht-wissenschaftlichen Personal an Hochschulen lag.

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Rechtliche Grundlagen für die Gleichstellungsarbeit an Hochschulen

Aufgabe und Rechte von Gleichstellungs-

beauftragten an Hochschulen

Ressourcen, Ausstattung und Freistellung

Gleichstellungsplan und Gleichstellungs-

konzepte

Beanstandungs- und Klagerecht

Zusammenarbeit und Abgrenzung zum Personalrat

Gestaltungsmöglichkeiten und Best Practices an Hochschulen

Redaktion

Sinah Hegerfeld I letzte Aktualisierung 10.12.2024