…nach Sächsischem Hochschulfreiheitsgesetz und Sächsischem Frauenfördergesetz

Was machen Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragte an Hochschulen?

Die Aufgabenbereiche von Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten sind sowohl in Kommunen als auch an Hochschulen in Sachsen klar voneinander getrennt. Laut Sächsischem Frauenfördergesetz können die Aufgaben der Frauenbeauftragten an Hochschulen jedoch auch von den Gleichstellungsbeauftragten wahrgenommen werden (§18 Bestellung Widerruf).

So gibt es an vielen sächsischen Hochschulen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte in Personalunion. Das heißt, eine Person erfüllt beide Ämter. Dabei ist an sächsischen Hochschulen

  • die Gleichstellungsbeauftragte für das wissenschaftliche Personal und die Studierenden zuständig
  • der Verantwortungsbereich der Frauenbeauftragten liegt bei dem nicht-wissenschaftlichen Personal an Hochschulen

Die Bezeichnungen und Aufgabenbereiche unterscheiden sich jedoch von Bundesland zu Bundesland. So taucht die Bezeichnung „Frauenbeauftragte“ zum Beispiel in den Ländern Thüringen oder Sachsen-Anhalt gar nicht auf. Hier heißt es sowohl im Hochschulgesetz als auch im Frauenfördergesetz „Gleichstellungsbeauftragte“, die entsprechend auch für wissenschaftliches und nicht-wissenschaftliches Personal an Hochschulen zuständig sind.

In Sachsen werden die Aufgaben von Frauenbeauftragten an Hochschulen durch das Sächsische Frauenfördergesetz  geregelt.

Sie wollen weitere Informationen für Ihre Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte?

Rechtliche Grundlagen für die Gleichstellungsarbeit an Hochschulen

Aufgabe und Rechte von Gleichstellungsbeauftragten an Hochschulen

Der Frauenförderplan an Hochschulen

Gestaltungsmöglichkeiten und Best Practices an Hochschulen

Redaktion

Sinah Hegerfeld I letzte Aktualisierung 08.08.2022