Was ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz?
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt Arbeitnehmer*innen, Auszubildende und Stellenbewerber*innen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vor Diskriminierungen. Darin enthalten sind zum einen Regelungen zum Abbau und der Ahndung von Diskriminierung, aber auch Maßnahmen zum präventiven Diskriminierungsschutz, wie zum Beispiel die Einrichtung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.
In Kraft getreten ist das AGG 2006 im Rahmen der nationalen Umsetzung von vier EU-Richtlinien (Antirassismusrichtlinie, Rahmenrichtlinie Beschäftigung, Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter auch außerhalb der Arbeitswelt).
Mit dem AGG wird der intersektionale Anspruch umgesetzt vor umfassender Diskriminierung – auch aufgrund von Überschneidung unterschiedlicher Diskriminierungsmerkmale – zu schützen.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen zu verhindern aus folgenden Gründen:
- rassistische Zuschreibungen
- ethnische Herkunft
- Geschlecht/Geschlechtsidentität
- Religion oder Weltanschauung
- Behinderung
- Alter
- Sexuelle Orientierung
Welche Kritik gibt es am AGG?
In der Diskussion um das AGG wird vor allem die Verwendung des Begriffs „Rasse“ problematisiert. Stattdessen schlagen Kritiker*innen den Begriff „Rassistische Zuschreibungen“ vor, um auf die gesellschaftspolitische Konstruiertheit des „Rasse“-Begriffs hinzuweisen. Auch der Begriff „Sexuelle Identität“ ist problematisch, da er suggeriert, dass Geschlechtsidentität ausschließlich mit Sex zu tun habe. Stattdessen muss unterschieden werden zwischen „Geschlechtsidentität“ und „sexueller Orientierung“.
Nach Einschätzung des Bündnis AGG Reform-Jetzt! müssten außerdem die Diskriminierungskategorien erweitert werden um Sozialen Status, Sprache, Staatsangehörigkeit, chronische Krankheit, Körpergewicht, familiäre Fürsorgeverantwortung sowie einen grundsätzlich offenen Katalog von Diskriminierungskategorien.
Angemahnt wird darüber hinaus die Einführung eines Verbandsklagerechts, das es Antidiskriminierungsverbänden ermöglichen würde in Fällen von struktureller Diskriminierung ohne individuelle Betroffenheit rechtlich vorzugehen.
Derzeit wird weiterhin kritisiert, dass die Sanktionen bei Diskriminierung, konkret die Entschädigungssummen, nicht als wirksam oder abschreckend bewertet werden können. Auch die Sanktionierung bei Nichteinrichtung einer Beschwerdestelle müssten ausgebaut werden, um einen effektiven Schutz von Arbeitnehmenden zu gewährleisten. Allen Beschäftigten sollte ein niedrigschwelliger Zugang zu einem innerbetrieblichen Beschwerdeverfahren ermöglicht werden.