Was bedeutet Diskriminierung?

Diskriminierung bezeichnet die Benachteiligung von Personen oder Personengruppen aufgrund eines bestimmten Merkmals wie ihrer ethnischen oder nationalen Herkunft, Hautfarbe, Sprache, politischen oder religiösen Überzeugungen, sexuellen Orientierung, Geschlecht, Alter, Behinderung, sozialen Herkunft, körperlichen Merkmale oder spezifischen Lebensformen.

Entscheidend dabei ist, dass Diskriminierung strukturelle Ursachen hat. Das heißt, es sind institutionelle Strukturen, Gesetze oder Vorschriften, die dafür verantwortlich sind, dass nicht alle Menschen gleiche Zugänge und Möglichkeiten haben in Gesellschaft, Kultur, Politik oder Erwerbsleben gleichermaßen teilzuhaben. Gleichzeitig sind stereotype Vorstellungen sowie Auf- und Abwertungen aufgrund der zugeschriebenen und/oder tatsächlichen Merkmale in den Normen und Werten der Gesellschaft verankert.

Wie ist ein machtkritisches Verständnis von Diskriminierung?

Nach der Auslegung von Prof.in Dr.in Beate Rudolf, Direktion des Deutschen Instituts für Menschenrechte, bedeutet Diskriminierung mehr als Ungleichbehandlung. Sie legt damit ein machtkritisches Verständnis von Diskriminierung zu Grunde: Diskriminierung ist demnach vielmehr Ausdruck von gesellschaftlichen Machtverhältnissen und sie ist ein Instrument, um diese Machtverhältnisse aufrechtzuerhalten. Es kann dabei um politische Macht, gesellschaftliche Macht und Macht in privaten und familiären Beziehungen gehen.

Dabei stellt sie heraus, dass dies der kategoriale Unterschied zwischen der Diskriminierung von Frauen und einer Ungleichbehandlung von Männern ist: Durch Diskriminierung werden Frauen von Machtpositionen ausgeschlossen, zu denen Männer Zugang haben. Diskriminierung ist also ein Mittel, um die Herrschaft oder Überordnung von Männern über Frauen herzustellen oder zu bewahren. Auf diese Weise wird immer wieder ein gesellschaftliches Machtverhältnis aufrechterhalten und Frauen von Chancen, Ressourcen oder Anerkennung ferngehalten, die gesellschaftliche Macht verleihen [1].

Wie ist der rechtliche Rahmen in Deutschland?

Nicht alle oben genannten Diskriminierungsgründe sind auch rechtlich in der Bundesrepublik verboten. Das Deutsche Grundgesetz (GG) benennt z.B. das Geschlecht, Sprache und Herkunft, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen und Behinderung. Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) werden Diskriminierungsmerkmale und Lebensbereiche, für die Diskriminierung verboten ist, rechtlich konkretisiert.

Dabei wird unterschieden in unmittelbare, das heißt direkte Diskriminierung und mittelbare, sprich indirekte Diskriminierung.

Eine direkte Diskriminierung liegt z.B. dann vor, wenn bestimmte Arbeitsplätze explizit nicht von Menschen mit einer bestimmten Religionszugehörigkeit ausgeübt werden dürfen oder Menschen mit einer bestimmten Hautfarbe keinen Zugang zu Clubs oder Lokalen erhalten. Diese Form der Diskriminierung ist nach Artikel 3 des Deutschen Grundgesetzes und nach dem AGG rechtlich nicht zulässig.

Schwieriger ist es, mittelbare Diskriminierung, auch oft „versteckte Diskriminierung“ genannt, zu erkennen. Diese liegt dann vor, wenn auf den ersten Blick neutrale Vorschriften oder Maßnahmen Angehörige einer Personengruppe in besonderer Weise benachteiligen. Zum Beispiel eine Regelung, die vorschreibt, dass Teilzeitbeschäftigte – die in der Regel vermehrt Frauen sind – einen geringeren Lohn als Vollzeitbeschäftigte erhalten oder bestimmte Vergünstigungen nicht in Anspruch nehmen dürfen.

Auch Belästigungen und sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz gelten nach dem AGG als Diskriminierung.