Was meint Trans*?

Die Bezeichnung Trans* wird als Oberbegriff verwendet, um ein breites Spektrum von Identitäten und Lebensweisen zu bezeichnen. Trans* Personen identifizieren sich nicht mit dem Geschlecht, dass ihnen anhand der Inaugen-Scheinnahme der Genitalien durch Hebamme oder Arzt_Ärztin bei der Geburt zugewiesen und in die Geburtsurkunde eingetragen wurde.

Trans* lässt sich abgrenzen von Inter*. Inter* Personen weisen auf der körperlichen Ebene Varianten des Geschlechts auf: Anhand der Genitalien, des Hormonstatus oder des Genoms lassen sich keine eindeutigen Geschlechtszuweisungen in „männlich“ oder „weiblich“ durch Ärzt*innen oder Hebammen vornehmen.

Das Gegenteil von Trans* bezeichnet man als „cis“ (lateinisch, „diesseitig“). Cis-Personen identifizieren sich mit dem Geschlecht, das ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde.

Selbstbezeichnungen von Trans* Personen sind auch Transgender, Transfrau, Transmann, transident, transgeschlechtlich oder transsexuell. „Transsexuell“ ist der älteste durch die Medizin geprägte Begriff und wird auf Grund dieser Historie und der Verwechselungsgefahr mit einer sexuellen Orientierung von einigen Trans*Personen als Selbstbezeichnung abgelehnt.

Trans* ist keine sexuelle Orientierung, sondern eine Geschlechtsbeschreibung. Trans* Personen können alle möglichen sexuellen Orientierungen haben, sich also beispielsweise als heterosexuell, schwul, lesbisch, pansexuell, bisexuell, asexuell oder anders verorten.

Einige Trans* Personen identifizieren sich mit dem „Gegengeschlecht“, sind also z.B. Frauen und nicht, wie die Geburtsurkunde ausweist, männlichen Geschlechts (oder sind Männer, obwohl die Geburtsurkunde „weiblich“ ausweist). Andere Trans* Personen verorten ihre Identität jenseits der zweigeschlechtlichen Ordnung, bezeichnen sich also z.B. als nichtbinär oder agender.

Trans* Menschen können geschlechtsanpassende Maßnahmen vornehmen (lassen), dazu zählen z.B. Namens- und Personenstandsänderungen, Hormonersatztherapien oder chirurgische Maßnahmen. Die sogenannte ‚Transition‘, also die Zeit vom Coming-Out als Trans* bis zum Abschluss der gewählten Maßnahmen, wird dabei sehr individuell begangen. Nicht alle Personen nehmen beispielsweise körperliche oder hormonelle Maßnahmen vor, manche wählen nur einige der bestehenden medizinischen Möglichkeiten aus. Einen Weg der „richtigen“ Transition gibt es nicht.

Auch wenn Übergänge fließend sein können, sind Drags oder Transvestit*innen nicht zwangsläufig Trans* Personen im oben beschriebenen Sinne. Sie tragen beispielsweise Kleidung des Gegengeschlechts, performen im „anderen“ Gender oder spielen mit Geschlechterrollen, können sich aber meist dennoch mit dem in der Geburtsurkunde eingetragenen Geschlecht identifizieren.

Wie viele Menschen in Deutschland Trans* sind, lässt sich statistisch schwer erfassen. 2017 ging die Bundesregierung von einem Anteil zwischen 1,1 und 1,5% der Bevölkerung aus. Allerdings stellt sich immer die Frage, wie diese Zahlen erhoben werden und welche Definition von Trans* in Studien zugrunde gelegt wird. Aufgrund verbreiteter Vorurteile und Diskriminierungen leben viele Trans* Personen zudem ungeoutet und versteckt.

Ursache für die auch in Deutschland und Sachsen verbreitete Trans*feindlichkeit sind neben mangelndem Wissen vor allem Vorurteile und Ignoranz. Die Lebenslagen und Erfahrungen von Trans*Menschen sollten durchgängig in die Antidiskriminierungspolitik einbezogen werden, ebenso in alle gesellschaftlichen Handlungsfelder, insbesondere in den Bereichen Bildung, Integration, Gesundheit, Arbeitswelt, Familie, Jugend- und Senior*innenarbeit.

Wie war die rechtliche Situation bisher?

Auf Grundlage des „Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen – Transsexuellengesetz (TSG)“ konnten Trans* Personen in Deutschland ihren Namen und Personenstand anpassen lassen. Die Hürden waren aber hoch. So mussten sie mindestens drei Jahre lang bereits in ihrem richtigen Geschlecht offen gelebt haben. Sie mussten eine Psychotherapie machen und benötigten 2-3 selbst zu bezahlende psychologische Gutachten, bevor ein Amtsrichter bzw. eine Amtsrichterin die abschließende Entscheidung gefällt hat.

Das TSG trat 1980 in Kraft und wurde in der Vergangenheit mehrfach reformiert. Erst 2011 wurde die Regelung vom Bundesverfassungsgericht angesichts des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit für verfassungswidrig erklärt, wonach für die Namens- und Personenstandsänderung operative Veränderungen der Genitalien sowie die Sterilisation der Trans* Personen vorgeschrieben waren. Eine Entschädigung der gegen ihren Willen sterilisierten Trans*personen ist bisher nicht erfolgt.

Doch auch in seiner bis dahin geltenden Form war das TSG für viele Trans* Menschen eine Zumutung. So kann es traumatisierend sein, die eigene Identität vor unterschiedlichen Psycholog*innen „beweisen“ zu müssen. Der Vorgang der Namens- und Personenstandsänderung zog sich zudem meist über einen Zeitraum von mehreren Jahren und war mit vielen Unsicherheiten und Zwangsoutings für die betroffenen Personen verbunden, da sich Identitätsnachweise (z.B. Krankenkassenkarten, Personalausweise, Bank- oder Bahnkarten) und das Aussehen der Personen ggf. widersprachen.

Wer medizinische Maßnahmen zur Geschlechtsangleichung in Anspruch genommen hatte, musste ebenfalls psychologische Gutachten vorbringen und sah sich meist mit langwierigen Verfahren mit den Krankenkassen zur Kostenübernahme konfrontiert.

Nichtbinären Trans* Personen war es seit September 2020 möglich, auf Grundlage des TSG auch den Geschlechtseintrag „divers“ bzw. die Streichung des Geschlechtseintrages vornehmen zu lassen. Diese beiden Optionen standen bisher nur Personen mit einer medizinisch bescheinigten „Variante der Geschlechtsentwicklung“, also Menschen im Inter*-Spektrum offen.

Am 24. Juni 2020 war außerdem das „Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen“ in Kraft getreten. Behandlungen an Minderjährigen und an Volljährigen, die nicht wirksam eingewilligt haben, die darauf abzielen, die sexuelle Orientierung oder die selbstempfundene geschlechtliche Identität gezielt zu verändern oder zu unterdrücken, stellt das Gesetz seitdem unter Strafe. Es verbietet ferner das Werben für sowie das Anbieten und Vermitteln von sog. Konversionstherapien. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet [1].

Das neue Selbstbestimmungsgesetz

In vielen europäischen und außereuropäischen Ländern gelten bereits liberalere Gesetze, die die Wahl von Namen und Personenstand einfacher gestalten. Seit 2018 wurde außerdem die psychiatrische Diagnose „Transsexualität“ aus dem Katalog der psychischen Krankheiten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gestrichen (ICD-11).

Die jahrelange anhaltende Kritik am TSG und der Kampf der Interessenverbände und queeren Organisationen für eine Änderung hat letztendlich dazu geführt, dass das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) – kurz Selbstbestimmungsgesetz – auf den Weg gebracht wurde.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung dazu wurde im April 2024 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und vom Bundesrat im Mai 2024 beschlossen. Damit tritt das Selbstbestimmungsgesetz ab 1. November 2024 in Kraft und löst das alte Transsexuellengesetz ab. Das Gesetz soll trans-, intergeschlechtlichen und nichtbinären Personen erleichtern, ihren Geschlechtseintrag ändern zu lassen. Künftig sollen Menschen ihren Geschlechtseintrag und Vornamen per Selbstauskunft gegenüber dem Standesamt ändern können. Da eine dreimonatige Wartefrist im Gesetzestext vorgesehen ist, können trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre Personen ab dem 01.08.2024 Termine anmelden. Die bisherige Pflicht, eine ärztliche Bescheinigung dafür vorzulegen sowie eine gerichtliche Entscheidung sind künftig nicht mehr erforderlich. Für Minderjährige unter 14 Jahren soll nur die gesetzlich vertretungsberechtigte Person die Erklärung abgeben können.

Das Selbstbestimmungsgesetz bezieht sich ausschließlich auf die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen. Wenn eine Person neben der Personenstandsänderung auch körperliche geschlechtsangleichende Maßnahmen anstrebt, wird dies wie bisher auf Grundlage fachmedizinischer Regelungen entschieden.